OGH 9ObA200/01d

OGH9ObA200/01d5.9.2001

test11Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Dr. Anton Wladar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei V*****GmbH & Co KEG (Wien), ***** vertreten durch Dr. Richard Köhler und Dr. Anton Draskovits, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Günter M*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Johann Buchner und Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Juni 2001, GZ 12 Ra 202/01i-77, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 ASGG iVm § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auch das Rekursgericht geht in seiner Entscheidung von der Rechtsprechung aus, nach der die Aufzählung der Aufhebungs- bzw. Einschränkungsgründe des § 399 EO keine taxative ist (SZ 69/61 uva). Danach können auch die Einstellungsgründe des § 39 Abs 1 EO - das Provisorialverfahren kennt keine "Einstellung" - zu einer Aufhebung bzw Einschränkung der einstweiligen Verfügung führen, weil auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 Abs 1 EO das Sicherungsbedürfnis weggefallen ist (Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung - Kommentar Rz 1, 5 zu § 399 EO; Kodek in Angst EO Rz 1 zu § 399, jeweils mit Judikaturbelegstellen). Solche Gründe vermochte der Gegner der gefährdeten Partei jedoch nicht aufzuzeigen:

Die dem Beklagten günstige Entscheidung in der Hauptsache ist noch nicht rechtskräftig. Die klagende Partei erkennt selbst, dass somit die Voraussetzungen des § 399 Abs 1 Z 4 EO nicht erfüllt sind. Weder das nicht rechtskräftige Urteil erster Instanz noch die Verfahrensdauer können somit eine Ausnahme zu dieser lex specialis rechtfertigen.

Im Übrigen beruft sich die Revisionsrekurswerberin auf Rechtsauffassungen, welche in einem Parallelverfahren (- mit zumindest einer anderen Partei und somit ohne jede Bindungswirkung für das vorliegende Provisorialverfahren -) bzw im Exekutionsverfahren vertreten wurden. Ohne Änderung des die Sicherungsmaßnahme begründenden Sachverhaltes oder der Gesetzeslage sind aber - selbst zutreffende - Entscheidungen ohne Bindungswirkung nicht geeignet, den Wegfall des Sicherungsbedürfnisses herbeizuführen.

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