OGH 9ObA198/90

OGH9ObA198/9026.9.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Dorner und Gerald Kopecky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christiana H***, Angestellte, Wien 11., Kaiser-Ebersdorfer-Straße 115, vertreten durch Dr.Günther Dallinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Werner H.W***, Inhaber eines Kunstgewerbebetriebes, Wien 4., Goldeggasse 21, vertreten durch Dr.Heinrich Roth, Rechtsanwalt in Wien, wegen 59.679,41 S brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Mai 1990, GZ 32 Ra 26/90-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10.Juli 1989, GZ 13 Cga 654/88-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.706,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 617,70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Da die Klägerin, folgt man den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes, dem Beklagten am 5.Juli 1988 mündlich erklärt hat, auf Grund der Auskunft der Arbeiterkammer, sie sei zum Austritt berechtigt, gehe sie, erübrigen sich die vom Revisionswerber vermißten Feststellungen über den Wortlaut der in ihrem wesentlichen Inhalt ohnehin in den Feststellungen wiedergegebenen Schreiben vom 4.Juli 1988 und 6.Juli 1988. Das Berufungsgericht hat auf die allgemein gehaltenen Angriffe des Berufungswerbers auf die Beweiswürdigung des Erstgerichtes - sie sei nicht begründet, nicht überprüfbar und nicht nachvollziehbar - mit dem Hinweis auf die ins Einzelne gehenden und mehr als eine Seite umfassenden Ausführungen im Ersturteil ausreichend begegnet, sodaß auch diesbezüglich eine Mangelhaftigkeit des Berufungsurteils nicht vorliegt.

Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen des Revisionswerbers ist ergänzend noch folgendes zu erwidern:

Nach einhelliger, vom Berufungsgericht zutreffend zitierter Judikatur und Lehre muß auch bei der bargeldlosen Zahlung der Lohn dem Arbeitnehmer zum Fälligkeitszeitpunkt zur Verfügung stehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Dispositionen so rechtzeitig zu treffen, daß unter Berücksichtigung der üblichen Bearbeitungsdauer die Gutschrift zum Zeitpunkt der Fälligkeit verbucht ist (vgl auch Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht4 276; Arb

10.642 = SZ 60/81 = ZAS 1989/6). Da der Lohn für Juni 1988 am 4.Juli 1988 noch nicht dem Konto der Klägerin gutgeschrieben war, war der Beklagte, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, mit der Lohnzahlung, wie schon so oft, in Verzug. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat die Klägerin den Verzug mit der Lohnzahlung nicht etwa hingenommen, sondern den Beklagten wiederholt zur pünktlichen Auszahlung aufgefordert, zuletzt Mitte Juni 1988 mit der Ankündigung, daß sie ansonsten "weggehen werde". Ihr Austritt kam daher für den Beklagten weder überraschend noch verstieß er gegen Treu und Glauben. Bei der Argumentation, die Klägerin habe gar keinen vorzeitigen Austritt erklärt, übersieht der Revisionswerber schließlich, daß die Klägerin nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen am 5.Juli 1988 - auch zu diesem Zeitpunkt war der Lohn noch nicht gezahlt - anläßlich des Verlassens der Arbeitsstätte mit dem Hinweis, auf Grund der Auskunft der Arbeiterkammer, sie sei zum Austritt berechtigt, "gehe sie", ihren Austritt ausdrücklich und unmißverständlich erklärt hat.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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