Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.397,35 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 308,85 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Dem Revisionswerber kann auch nicht beigepflichtet werden,
soweit er daraus, daß ihm - nach den Feststellungen wegen eines
Irrtums der Buchhaltung - der lediglich als Provisionsakonto
deklarierte und vereinbarte Betrag statt wie bisher 12 mal plötzlich
14 mal jährlich ausgezahlt wurde, das konkludente Anbot einer
Gehaltserhöhung erschließt. Dem Beklagten mußte nämlich als
Erklärungsempfänger - anders in dem der Entscheidung Arb. 8.049
zugrundeliegenden Fall - der Irrtum offenbar auffallen, sodaß es an
dem für die Annahme einer konkludenten Erklärung erforderlichen
Vertrauenstatbestand mangelte (vgl. SZ 52/76 = RdA 1980, 318 mit
Anmerkung von Kerschner = ZAS 1980, 99 = Arb. 9.786 = JBl 1980,
50 = SoZM I E 157 = IndS 1980, 1212; JBl 1985, 632; Arb. 10.493 mwH sowie Rummel in Rummel ABGB Rz 8 zu § 863).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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