OGH 9ObA192/92 (RS0081694)

OGH9ObA192/922.9.1992

Rechtssatz

Kündigungsgründe, die in der schriftlichen Kündigung nicht geltend gemacht worden sind, können daher nicht nachträglich zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden (vgl § 32 Abs 1 VBG 1948). (§ 48 ASGG).

Normen

nö GdVBG 1976 §37 Abs1

9 ObA 192/92OGH02.09.1992
9 ObA 270/99tOGH17.11.1999

Beisatz: Die nach Ausspruch der Kündigung erfolgten Dienstpflichtverletzung können im Gegensatz zu früheren nicht als Kündigungsgrund herangezogenen Pflichtverstößen auch nicht als Illustrationsfaktum für das dem geltend gemachten Kündigungsgrund zugrunde gelegte Verhalten geltend gemacht werden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19920902_OGH0002_009OBA00192_9200000_002

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