European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:009OBA00019.24W.0424.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Arbeitsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Zum Entgelt zählt jede Leistung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekommt, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, also auch alle Arten von Naturalleistungen. Die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken ist eine solche Naturalleistung (8 ObA 52/22p mwN). Können Naturalleistungen während des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden, sind sie mit Geld abzulösen (RS0103306).
[2] 2. Dass bei der Zurverfügungstellung von Naturalleistungen wie einem Dienstwagen grundsätzlich die Vereinbarung eines Widerrufsrechts des Arbeitgebers zulässig ist, wird auch in der Revision des Klägers nicht bestritten. Sie wendet sich jedoch dagegen, dass eine solche Entziehung jederzeit, willkürlich zulässig sei. Davon sind die Vorinstanzen aber ohnehin nicht ausgegangen.
[3] 3. Zwischen den Parteien war (ua) vereinbart:
- „Für Zeiten einer Dienstfreistellung, (…) entfällt das Nutzungsrecht des Dienstwagens entschädigungslos (Punkt II); (...)
- Der Dienstgeber ist berechtigt, dem Dienstnehmer den PKW ohne Angabe von Gründen entschädigungslos zu entziehen (Punkt IX) ...“
[4] Der Kläger war gleichzeitig mit seiner Kündigung dienstfrei gestellt worden. In der Folge wurde er unter Berufung auf Punkt II der Vereinbarung zur Rückstellung des Fahrzeugs aufgefordert.
[5] 4. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Widerrufs der Privatnutzung des Dienstwagens trotz Entfalls der Dienstleistungspflicht infolge Freistellung auf Punkt II des Dienstvertrags gestützt. Auf die (Un-)Zulässigkeit des Punktes IX der Vereinbarung, die der Kläger ausschließlich geltend macht, kommt es daher nicht an.
[6] 5. Richtig ist zwar, wie in der Revision angesprochen, dass nicht nur die Nutzung untersagt wurde, sondern der Kläger zugleich auch zur Rückstellung des Wagens aufgefordert wurde. Da aber nur die Nutzungsmöglichkeit Entgelt darstellt, nicht der bloße Besitz des Fahrzeugs, ist für ihn aus diesem Argument nichts zu gewinnen.
[7] 6. Insgesamt gelingt es dem Kläger nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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