Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass dort, wo die DO.A die Voraussetzungen für die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe ausdrücklich festlegt (hier: die fristgerechte Ablegung einer Fachprüfung für D II/9 statt C III), der Grundsatz, dass sich die Einstufung in bestimmte Verwendungsgruppen nach den tatsächlich geleisteten Diensten richtet, nicht zur Anwendung kommen kann (RIS-Justiz RS0054625; vgl auch RIS-Justiz RS0054613). Da hier kein Fall vorliegt, in dem die DO.A selbst ausnahmsweise ein Abgehen vom Erfordernis der Fachprüfung vorsieht, könnte der Klägerin nur der Abschluss eines Sondervertrages iSd § 460 Abs 1 2. Satz ASVG nützen. Derartige Sonderverträge bedürfen aber seit der Einführung dieser Bestimmung ab 1. 1. 1988, um wirksam zu sein, nach der Rechtsprechung (8 ObA 97/03b in RIS-Justiz unter Hinweis auf 9 ObA 24/03z) zwingend sowohl der Schriftform als auch der schriftlichen Genehmigung des Hauptverbandes. Da diese Voraussetzungen hier unstrittig nicht vorliegen und die Revisionswerberin dieser Rechtsprechung keine überzeugenden Argumente entgegenzuhalten vermag, erweist sich ihr Rechtsmittel mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig.
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