OGH 9ObA183/89

OGH9ObA183/8930.8.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Fellner und Dr.Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag.Pharm. Cornelia D***, Angestellte, Gars am Kamp, Apoigergasse 486, vertreten durch Dr.Karl Burka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag. Pharm. Norbert P***, Apotheker, Horn, Hauptplatz 14, vertreten durch Dr.Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 114.424,96 S btto sA abzüglich 16.346,43 S netto, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Jänner 1989, GZ 34 Ra 127/88-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Krems/D. als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.April 1988, GZ 16 Cga 1074/87-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.629,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 771,60 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war seit 1.1.1985 in der Horner Apotheke des Beklagten in einem unbefristeten Dienstverhältnis beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 18.2.1987, der Klägerin zugegangen am 19.2.1987, zum 31.3.1987 gekündigt. Die Klägerin begehrt die Zahlung des der Höhe nach unbestritten gebliebenen Betrages von 114.424,96 S brutto sA abzüglich 16.346,43 S netto an Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung. Die Kündigung sei fristwidrig erfolgt, weil die 6-wöchige Kündigungsfrist nicht beachtet worden sei. Es bestehe daher Anspruch auf Kündigungsentschädigung bis 30.6.1987 im Betrag von 70.834,50 S sowie Urlaubsentschädigung in der Höhe von 44.590,46 S; darauf sei lediglich ein Teilbetrag von 16.346,43 S netto bezahlt worden.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Die Kündigung sei bereits mündlich am 16.2.1987 und damit unter Beachtung der 6-wöchigen Kündigungsfrist zum 31.3.1987 ausgesprochen worden. Die erhobenen Ansprüche bestünden daher nicht zu Recht. Das Erstgericht gab dem Begehren der Klägerin statt. Es nahm die Behauptung des Beklagten über den Ausspruch einer mündlichen Kündigung vor Zugang des schriftlichen Kündigungsschreibens nicht als erwiesen an. Da die Kündigung erst mit Schreiben vom 18.2.1987 erfolgt sei, erweise sich das von der Klägerin erhobene Begehren als berechtigt.

Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei nur wegen unrichtiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung erhobenen Berufung nicht Folge und erachtete die Feststellungen des Erstgerichtes für unbedenklich.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, in eventu das Berufungsurteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern. Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Wohl trifft es zu, daß das in der Berufungsschrift erstattete Vorbringen betreffend das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für das Steuerberatungsbüro Dr.U*** nicht gegen das Neuerungsverbot verstieß, weil es lediglich zur Widerlegung der Argumentation des Erstgerichtes zur Beweiswürdigung diente und daher gemäß § 482 Abs 2 ZPO zulässig war. Hieraus ist aber für die beklagte Partei nichts gewonnen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß selbst der Nachweis der Tatsache, daß ein von der Zeugin G*** verschuldeter Schaden durch eine von ihrem Dienstgeber abgeschlossene Haftpflichtversicherung gedeckt sei, nicht geeignet wäre, ihre Aussage in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, da wesentliche Gründe gegen die Richtigkeit ihrer Darstellung sprächen und sie bei Zugestehen eines Fehlers mit heftigen Vorwürfen ihres Dienstgebers zu rechnen gehabt hätte, zumal die Erteilung einer unrichtigen Auskunft geeignet gewesen wäre, den Ruf des Unternehmens ihres Dienstgebers erheblich zu beeinträchtigen. Dabei handelt es sich um Erwägungen im Rahmen der im Revisionsverfahren unüberprüfbaren Beweiswürdigung. Geht man davon aus, so kommt der Frage, ob für das Unternehmen Dr. U*** eine Haftpflichtversicherung bestand, keine verfahrensentscheidende Bedeutung zu. Daß das Berufungsgericht die Überprüfung dieses Vorbringens ablehnte, begründet daher keinen Verfahrensmangel.

Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird nur angeführt, doch enthält das Rechtsmittel hiezu keinerlei Ausführung. Seine Geltendmachung wäre auch gar nicht zulässig, weil der Beklagte in der Berufung eine Rechtsrüge nicht erhoben hat. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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