Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Nebenintervenienten haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat die Frage, ob die Nebenintervenienten berechtigt sind, einen von den Hauptparteien suspensiv bedingt abgeschlossenen Vergleich zu widerrufen, zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Den Ausführungen der Revisionsrekurswerber ist entgegenzuhalten, daß es zwar zutrifft, daß ein gerichtlicher Vergleich auch eine Prozeßhandlung beinhaltet, doch ist er seiner Natur nach ebenso ein materielles Rechtsgeschäft (vgl EvBl 1977/72 ua). Durch den Abschluß des Vergleiches und das Unterlassen eines diesbezüglich vereinbarten Widerrufes disponieren die Parteien über den Streitgegenstand (vgl RZ 1989/94 hinsichtlich einer Ruhensvereinbarung zufolge außergerichtlichen Vergleiches). Nebenintervenienten stehen aber nur jene Prozeßhandlungen offen, die keine Verfügung über den Streitgegenstand enthalten (vgl Fasching, Kommentar II 223; derselbe ZPR2 Rz 404). Abgesehen davon ist aus dem bewußten Unterlassen eines Vergleichswiderrufs durch die Partei keine Säumnis zu erkennen, sondern ihr erneut bekräftigter Wille, daß die prozeßbeendende Wirkung einzutreten habe. Einer Erklärung der Partei, den Vergleich nicht widerrufen zu wollen, bedarf es dazu nicht. Insoferne steht der von den Nebenintervenienten geltend gemachte Vergleichswiderruf auch im offenen Widerspruch zu den Prozeßhandlungen der Beklagten.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.
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