OGH 9ObA176/01z

OGH9ObA176/01z11.7.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Dr. Karl Lewisch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Stefan Z*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Hildegard Wanka, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Thomas W*****, Geschäftsführer, *****, vertreten durch Dr. Karl Mathias Weber, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 98.000,- sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. März 2001, GZ 10 Ra 9/01v-28, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht ist in nachvollziehbarer Weise von einer zumindest konkludenten Einigung zwischen der vom Beklagten geführten GmbH und Paul G***** über eine Arbeitszeit G***** im Ausmaß von etwa 15 Stunden monatlich ausgegangen. Ob ein Verhalten als konkludente Willenserklärung in einem bestimmten Sinn zu werten ist, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlberurteilung der zweiten Instanz abgesehen - nicht revisibel ist. Von einer krassen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes kann aber hier nicht die Rede sein, zumal G***** nach den Feststellungen während der gesamten Dauer seines Arbeitsverhältnisses mit der GmbH (fast zwei Jahre) nur in diesem zeitlichen Umfang für die Gesellschaft tätig war. Dass die Beteiligten in Erwartung eines positiven Geschäftsgangs ursprünglich eine umfangreichere Tätigkeit im Auge gehabt haben, macht die Beurteilung des Berufungsgerichtes nicht unvertretbar. Auch auf die Anmeldung bei der Krankenkasse kann sich der Revisionswerber in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen, weil diese Anmeldung nur darüber Auskunft gibt, wie - aus welchen Gründen auch immer - die Beteiligten ihr Verhältnis gegenüber einem Dritten (nämlich der Gebietskrankenkasse) deklariert haben. Konstitutive Wirkung kommt dem nicht zu. Soweit der Revisionswerber mit seinen Einwänden gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes von den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen abweicht, ist sein Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt. Nach diesen Feststellungen kann aber keine Rede davon sein, dass G***** De facto-Geschäftsführer gewesen und bewusst zum Nachteil der Gläubiger im Bereich des Existenzminimums angemeldet worden sei.

Dass G***** auf der Grundlage einer Arbeitszeit von 15 Wochenstunden nicht unterbezahlt gewesen ist, haben die Vorinstanzen unter Hinweis auf den anzuwendenden Kollektivvertrag überzeugend dargelegt. Dem hält der Revisionswerber - abgesehen von Ausführungen, die vom festgestellten Sachverhalt abweichen und daher unbeachtlich sind - nur entgegen, dass G***** auf Grund seiner Vordienstzeiten in eine höhere Entlohnungsstufe einzureihen gewesen sei. Dem hat schon das Berufungsgericht zu Recht entgegengehalten, dass der Kläger derartiges in erster Instanz nicht behauptet hat. Dieser Hinweis des Berufungsgerichtes entspricht - entgegen der Meinung des Revisionswerbers - der Aktenlage. Der Kläger hat nämlich in erster Instanz nur vorgebracht, dass G***** angesichts der Bedeutung seiner Tätigkeit - er sei in Wahrheit De facto-Geschäftsführer gewesen - unterbezahlt gewesen sei. Diese Behauptung hat der Kläger aber nicht bewiesen. Dass G***** wegen angeblicher Vordienstzeiten unrichtig eingestuft gewesen sei, wurde hingegen mit keinem Wort behauptet. Auch die im Rechtsmittelverfahren dazu vorgebrachten Ausführungen blieben - abgesehen davon, dass sie wegen des Neuerungsvergebotes ohnedies unbeachtlich sind - völlig unkorrekt.

Das Berufungsgericht ist daher in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass der Beklagte - selbst wenn er von der Exekution gegen G***** Kenntnis gehabt hätte - mangels Pfändbarkeit des Einkommens G***** keine Gehaltsabzüge hätte vornehmen können. Schon aus diesen Gründen erweist sich die Abweisung des Klagebegehrens als gerechtfertigt, sodass auf die Einwände des Revisionswerbers gegen die weiteren Abweisungsgründe der Vorinstanzen nicht mehr einzugehen ist.

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