Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.112,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.352,- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger hat einen bei der Beklagten beschäftigten Lehrling regelmäßig als "Scheiß-Ausländer", "Tschusch" ua beschimpft und ihn wiederholt mit Fußtritten attackiert. Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß er damit einen Entlassungsgrund verwirklicht hat.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Entlassung rechtzeitig ausgesprochen wurde. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Daß der Arbeitgeber mit dem Ausspruch der Entlassung eines im Krankenstand befindlichen Arbeitnehmers bis zu dessen (absehbarer) Rückkehr aus dem Krankenstand zuwarten kann, kann allerdings in dieser Allgemeinheit nicht gesagt werden. Zutreffend hat aber das Berufungsgericht hervorgehoben, daß der Geschäftsführer der Beklagten, der vom oben beschriebenen Verhalten des Klägers zu einem Zeitpunkt erfuhr, als der Kläger selbst im Krankenstand und der betroffene Lehrling auf Urlaub war, unter anderem deshalb mit dem Ausspruch der Entlassung zuwartete, um die von einem Dritten gegen den Kläger erhobenen Anschuldigungen nach der Rückkehr des Lehrlings in einem Gespräch mit diesem verifizieren zu können. Dadurch hat er sein Entlassungsrecht nicht verloren, weil er nicht verpflichtet ist, schon aufgrund einer unüberprüften Anschuldigung die Entlassung auszusprechen. Vielmehr muß ihm in einem solchen Fall zugebilligt werden, sich zunächst Klarheit über deren Berechtigung zu verschaffen (9 ObA 351/98b; 8 ObA 8/99f). Daß der Geschäftsführer der Beklagten letztlich bereits vor Rücksprache mit dem Lehrling - nämlich unmittelbar nach Rückkehr des Klägers aus dem Krankenstand - die Entlassung (primär aus anderen, hier nicht mehr interessierenden Gründen) aussprach, ändert nichts daran, daß zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Entlassung ein noch nicht verfristeter Entlassungsgrund gegeben war, der die Entlassung rechtfertigte (vgl. Kuderna, Entlassungsrecht**2 51).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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