Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 989,40 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Berufsschullehrer. In den Schuljahren 2001 bis 2004 (insgesamt 10 Lehrgänge) wurden dem Kläger jeweils nur Stunden im Rahmen der gesetzlichen Lehrverpflichtung (§ 52 Abs 1 Z 1 LDG: 23 Wochenstunden) zugeteilt, während andere Lehrer derselben Schule im Durchschnitt über die gesetzliche Lehrverpflichtung hinaus Mehrdienstleistungsstunden im Ausmaß von 5 Wochenstunden zugeteilt erhielten. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nurmehr der vom Kläger erhobene Anspruch, die Beklagte hafte ihm aus dem Titel des Schadenersatzes im Rahmen des Amtshaftungsgesetzes für die entgangenen Mehrdienstleistungsentlohnungen. Der Schulleiter habe als Organ der Beklagten in Ausübung der Gesetze einen Verstoß gegen § 9 Abs 3 SchUG gesetzt, indem er den Kläger bei der Verteilung von Mehrdienstleistungen übergangen und die notwendigen Unterrichtsstunden nur auf die anderen Lehrer verteilt habe. Insbesondere liege darin ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Es vertrat im Wesentlichen die Rechtsauffassung, dass auch dann, wenn der Schulleiter der Berufsschule funktionell für den Bund tätig geworden sei, aus § 9 Abs 3 SchUG keine Verpflichtung abgeleitet werden könne, allen Lehrern einer Schule Mehrdienstleistungen zukommen zu lassen. Eine besondere Fürsorgepflicht könne dieser Bestimmung ebenfalls nicht entnommen werden. Soweit eine dienstrechtliche Verpflichtung zur Gleichbehandlung bestehen sollte, könne diese aber nur gegenüber dem Dienstgeber, dem Land Tirol, nicht aber gegenüber der Republik Österreich geltend gemacht werden.
Rechtliche Beurteilung
Auf diese zutreffende Begründung kann verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).
Lediglich ergänzend ist den Ausführungen in der Revision entgegenzuhalten: § 9 Abs 3 SchUG in der hier anzuwenden Fassung lautet: „In Schulen mit Fachlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lernplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung)."
Der Kläger beruft sich auf die Vorentscheidung 9 ObA 228/93. Darin wurde ausgesprochen, dass der Schulleiter bei Ausübung seiner Funktion nach § 56 SchUG funktionell in der dem Bund gemäß Art 14 Abs 1 B-VG zukommenden Vollziehungstätigkeit des Schulwesens tätig wird. In seiner Argumentation übersieht der Kläger jedoch, dass sich diese funktionelle Tätigkeit ausschließlich auf die Bereiche bezieht, die sich eben aus Art 14 Abs 1 B-VG ergeben. Das Vorgesetzenverhältnis des § 56 Abs 2 SchUG bezieht sich aber nicht auf die dienstrechtliche Seite (Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht9, § 56 SchUG Anm 2). Damit wird aber auch klar, dass im hier interessierenden Zusammenhang aus § 9 Abs 3 SchUG keine besondere Fürsorgepflicht des Bundes als Rechtsträger abgeleitet werden kann, die üblicherweise dem Dienstgeber zukommt.
Dienstgeber ist aber, wie schon von den Vorinstanzen zutreffend erkannt, das Land Tirol. Da dieses nicht beklagt ist, kann die Frage, ob eine Fürsorgepflicht des Dienstgebers verletzt wurde, auf sich beruhen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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