Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.271,50 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 20. November 1979 in Kraft getretene, zwischen dem Wiener Theaterdirektorenverband und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe, abgeschlossene, für alle mit Bühnendienstvertrag verpflichteten Mitglieder der Bundestheater geltende und Regelungen über Gastspiele enthaltende Kollektivvertrag (Gastspielkollektivvertrag 1979) bestimmt unter anderem folgendes:
"Entschädigungen für Dienstleistungen
§ 4 (1) Für Arbeitstage gemäß ....... gebührt ....... eine
pauschalierte Mehrleistungs- und Erschwernisent-
schädigung von S 600,--.......
Valorisierung
§ 11 Die im § 4 Abs 1 genannte pauschalierte Mehr-
leistungs- und Erschwernisentschädigung und die im
§ 10 Abs 1 genannten Beträge ändern sich im gleichen
Verhältnis wie der Gehaltsansatz der Verwendungs-
gruppe d, Gehaltsstufe 7, des Staatsopernorchesters.
......"
Der Kläger beantragte die Feststellung, daß die im § 4 des Gastspielkollektivvertrages 1979 festgelegte Entschädigung für das Jahr 1986 mit dem Faktor von 1,842578517 zu valorisieren ist. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens habe der Gehaltsansatz der Verwendungsgruppe d, Gehaltsstufe 7 des Staatsopernorchesters S 19.406,-- betragen, zum Zeitpunkt des Japangastspieles vom 12. März 1986 bis 13. April 1986, an dem 150 Mitglieder des darstellenden künstlerischen Personals der Wiener Staatsoper teilgenommen hätten, habe dieser Ansatz S 35.758,-- betragen. Die Erschwerniszulage errechne sich daher unter Berücksichtigung der Valorisierung für 1986 mit S 1.108,50; die Beklagte konzediere aber nur eine Honorierung mit S 828,-- pro Tag.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Bis zum Inkrafttreten des Bundestheaterorchester-Kollektivvertrages am 1. September 1983 sei das Gehalt eines Mitgliedes des Staatsopernorchesters nicht durch Kollektivvertrag, sondern durch Einzelvereinbarung festgelegt worden. Mit dem Kollektivvertrag sei es zu einer außerordentlichen und mit einer Valorisierung nicht im Zusammenhang stehenden Anhebung der Bezüge der Orchestermitglieder um rund 33 % gekommen. Es sei übereinstimmender Wille der Kollektivvertragspartner gewesen, daß die durch den neuen Kollektivvertrag eintretende Bezugserhöhung ausschließlich als Ergebnis der Verhandlungen anzusehen sei und keine Auswirkungen auf Regelungen und Bestimmungen haben dürfe, die mit diesem Kollektivvertrag nicht im Zusammenhang stünden. Die Kollektivvertragsparteien hätten auf die Bestimmung des § 11 Gastspielkollektivvertrag Bedacht genommen und festgehalten, daß als Änderung der pauschalierten Mehrleistungs- und Erschwernisentschädigung gemäß § 4 Abs 1 Gastspielkollektivvertrag nur die durch den generellen Gehaltsabschluß vom 1. Februar 1983 bewirkte Erhöhung, nicht aber die durch das Inkrafttreten des Orchesterkollektivvertrages zum 1. September 1983 bewirkte neuerliche Erhöhung um 33,76 % anzusehen sei. Dies sei eine authentische Interpretation. Darüber hinaus handle es sich bei der im § 11 Gastspielkollektivvertrag vorgenommenen dynamischen Verweisung auf eine in Vertragsschablonen festgehaltene Regelung einzelner Bühnendienstverträge um eine unzulässige Delegierung der den Kollektivvertragsparteien eingeräumten Rechtssetzungsbefugnis. Schließlich ergebe sich auch aus der Überschrift des § 11 Gastspielkollektivvertrag "Valorisierung" der Zweck der Regelung, den Realwert der dort genannten Bezugsteile zu erhalten. Mit dem Ausdruck "ändern sich im gleichen Verhältnis" sei daher nur die alljährliche Anpassung der Bezüge an die Geldentwertung zur Erhaltung des inneren Wertes, keinesfalls aber die durch den Bundestheaterorchester-Kollektivvertrag erfolgte und mit der Geldentwertung in keinem Zusammenhang stehende außerordentliche Erhöhung der Bezüge der Orchestermitglieder gemeint gewesen. Der Kläger entgegnete, daß der Gastspielkollektivvertrag und der Orchesterkollektivvertrag von denselben Vertragspartnern abgeschlossen worden sei; im Hinblick auf die Identität der Rechtssetzungsbefugten sei die Verweisung auf den anderen Kollektivvertrag zulässig. Der Schriftsatzwechsel im Zusammenhang mit dem Abschluß des Orchesterkollektivvertrages sei zwischen einer Kollektivvertragspartei (Gewerkschaft) und einem Normadressaten (Bund) erfolgt und könne daher nicht als authentische Interpretation des Kollektivvertrages angesehen werden. Darüber hinaus sei diese Vereinbarung nie kundgemacht worden. Wäre nur die Abgeltung des Wertverfalls der Währung beabsichtigt gewesen, hätte in § 11 Gastspielkollektivvertrag auf den Verbraucherpreisindex verwiesen werden können; da dies nicht geschehen sei, sei darauf zu schließen, daß auch Reallohnsteigerungen beabsichtigt gewesen seien. Außer Streit gestellt wurde, daß dem Wiener Theaterdirektorenverband, der seit 25. Juni 1979 Wiener Bühnenverein heißt, Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde und daß die Beklagte für die Bundestheater Mitglied des Wiener Bühnenvereins ist; ferner, daß ein Orchesterkollektivvertrag erstmalig am 16. Februar 1983 abgeschlossen wurde und bis zu diesem Zeitpunkt das Bezugsschema lediglich in Vertragsschablonen enthalten war. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Im Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gastspielkollektivvertrages betrug nach der damals verwendeten Vertragsschablone für das Staatsopernorchester der Gehaltsansatz der Verwendungsgruppe d, Gehaltsstufe 7 S 19.406,--; im Zeitpunkt des Japangastspieles 1986 betrug dieser Gehaltsansatz S 35.758,--.
Am 16. Februar 1983 wurde der Kollektivvertrag für das nicht darstellende künstlerische Personal im Gesamtbereich der Österreichischen Bundestheater
(Bundestheaterorchester-Kollektivvertrag), der am 1. September 1983 in Kraft trat, abgeschlossen. In der Präambel sind als Vertragsparteien die R*** Ö***, Bundesministerium für Unterricht und Kunst (Österreichischer Bundestheaterverband), und der Österreichische Gewerkschaftsbund (Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe, Sektion Musiker), genannt. Unterfertigt haben diesen Kollektivvertrag Vertreter des Wiener Theaterdirektorenverbandes, des Österreichischen Bundestheaterverbandes sowie der Österreichische Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe. In § 8 Abs 5 dieses Kollektivvertrags wird bestimmt: "Für Gastspiele außerhalb Wiens gilt der Kollektivvertrag vom 20. November 1979, der integrierender Bestandteil dieses Kollektivvertrages ist." In diesem Kollektivvertrag ist erstmalig das Gehaltsschema für das Staatsopernorchester (und andere Orchester) kollektivrechtlich geregelt. Der Bezug eines Musikers des Staatsopernorchesters Gehaltsgruppe 1, Verwendungsgruppe d, Gehaltsstufe 7 betrug am 1. Februar 1983 S 23.722,-- (vor Inkrafttreten des Kollektivvertrages), nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages ab 1. September 1983 S 31.730,--.
Der Generalsekretär des Österreichischen Bundestheaterverbandes richtete mit Datum 1. Februar 1983 ein Schreiben an die Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe, in dem es unter anderem heißt, daß die Bedingungen zum Abschluß des Kollektivvertrages darin liegen, "daß die durch den neuen Kollektivvertrag eintretenden Bezugserhöhungen ausschließlich als Ergebnis der durchgeführten Verhandlungen anzusehen sind und keine Auswirkungen auf Regelungen und Bestimmungen haben dürfen, die mit diesem Kollektivvertrag nicht im Zusammenhang stehen. Dies wollen wir als Auslegungsregel für etwaige Zweifelsfragen zu diesem Themenkreis verstanden wissen." Im folgenden wird der § 11 des Gastspielkollektivvertrages wörtlich zitiert und anschließend festgehalten: "Diese Bestimmung ist unseres Erachtens in Anwendung der zuvor erwähnten Auslegungsregel nur so zu verstehen, daß als "Änderung" der pauschalierten Mehrleistungs- und Erschwernisentschädigung gemäß § 4 Abs 1 und der im § 10 Abs 1 des zitierten Kollektivvertrages genannten Beträge im Sinne des § 11 nur die durch den generellen Gehaltsabschluß zum 1. Februar 1983 bewirkte Erhöhung der Verwendungsgruppe d, Gehaltsstufe 7, des Staatsopernorchesters im Ausmaß von 4,21 v.H., nicht hingegen die durch das Inkrafttreten des Orchesterkollektivvertrages am 1. September 1983 bewirkte neuerliche Erhöhung um 33,76 v.H. anzusehen ist. Die Beträge gemäß § 4 Abs 1 und § 10 Abs 1, die auf Grund der erwähnten generellen Gehaltsbewegung von S 704,-- auf S 734,-- erhöht wurden, bleiben während der gesamten Laufzeit dieses Abkommens (1. Februar 1983 bis 31. Dezember 1983) in der letzterwähnten Höhe. Beim nächsten generellen Gehaltsabschluß für das Jahr 1984 findet § 11 wieder volle Anwendung, dh der ab dem Inkrafttreten des Orchesterkollektivvertrages (ab 1. September 1983) geltenden Bezugsansatz der Verwendungsgruppe d, Gehaltsstufe 7 (S 31.730,--) erfährt am 1. Februar 1984 die durch den generellen Gehaltsabschluß erst zu bestimmende Erhöhung, die dann die Basis für die Valorisierung darstellt."
Mit Datum 15. Februar 1983 richtete die Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe ein Schreiben an den Österreichischen Bundestheaterverband, in welchem sie als Bedingung für den Abschluß eines Kollektivvertrages für das nicht darstellende künstlerische Personal der Bundestheater bestätigte, daß die durch den neuen Kollektivvertrag eintretenden Bezugserhöhungen ausschließlich als Ergebnis der durchgeführten Verhandlungen anzusehen sind und keine Auswirkungen auf Regelungen und Bestimmungen haben, die mit diesem Kollektivvertrag nicht im Zusammenhang stehen. Wörtlich heißt es weiter: "Desgleichen stimmen wir Ihrer Auffassung zu, daß sich die Erhöhung der pauschalierten Mehrleistungs- und Erschwernisentschädigung des Gastspielkollektivvertrages für das künstlerische Personal vom 7. Jänner 1980 an dem generellen Gehaltsabschluß vom 1. Februar 1983 zu orientieren hat, dh im Ausmaß von 4,21 % erhöht werden und die durch den Abschluß des oben zitierten Kollektivvertrages auftretende Erhöhung von 33,76 % ab 1. September 1983 ohne Berücksichtigung bleibt."
Mit Datum vom 9. Juni 1987 hinterlegte der Wiener Bühnenverein den vorhin zitierten Schriftwechsel, wobei in diesem Schreiben angeführt wird, daß der Kollektivvertrag ebenso wie der Schriftwechsel auf Arbeitgeberseite vom Vizepräsidenten des Wiener Bühnenvereines, der gleichzeitig Generalsekretär des Österreichischen Bundestheaterverbandes war (Robert J***) unterfertigt wurde. Es wird ausgeführt, daß er im vollen Einvernehmen mit dem Vereinspräsidenten Prof. Franz S*** gehandelt habe und auch das Schreiben vom 1. Februar 1983 mit Wissen aller Beteiligten in seiner Eigenschaft als Vertreter des Wiener Bühnenvereins unterzeichnet habe. Es wird ersucht, eine Kundmachung durch Einschaltung in der Wiener Zeitung zu veranlassen. Bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung ist eine solche Kundmachung nicht erfolgt.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die dynamische Verweisung auf die durch einen Dritten zu gestaltende Vertragsschablone in der gegenständlichen Valorisierungsbestimmung keine normative Wirkung entfalte, sondern lediglich die Kollektivvertragsparteien selbst schuldrechtlich binde. Erst ab Abschluß des Orchesterkollektivvertrages durch die identen Kollektivvertragsparteien sei die Valorisierungsbestimmung wirksam geworden. Im Zeitraum 1983 bis 1986 habe sich das maßgebliche Gehalt lediglich von S 31.730,-- auf S 35.758,-- erhöht. Dies ergebe einen Valorisierungsfaktor, der unter dem des Klagebegehrens liege. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen Rechtsauffassung; darüber hinaus vertrat es die Rechtsansicht, der am 9. Juni 1987 beim Bundesminister für Arbeit und Soziales hinterlegte Briefwechsel sei als authentische Interpretation durch die Kollektivvertragsparteien anzusehen. Der Umstand, daß die Kundmachung in der Wiener Zeitung noch nicht erfolgt sei, sei ohne Bedeutung, weil daraus nur die Tatsache des Abschlusses, nicht aber der Inhalt des Kollektivvertrages zu entnehmen sei und das Ministerium überdies zur Kundmachung hinterlegter Kollektivverträge verpflichtet sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Zunächst ist im Hinblick auf die auch den Obersten Gerichtshof treffende, in § 43 Abs 3 ASGG normierte Pflicht zur amtswegigen Ermittlung von kollektivrechtlichen Normen festzuhalten, daß das Schreiben des Wiener Bühnenvereines vom 9. Juni 1987, mit dem ein Schriftwechsel zum Kollektivvertrag für das nicht darstellende künstlerische Personal der Österreichischen Bundestheater vom 16. Februar 1983 (Orchesterkollektivvertrag) hinterlegt wurde, samt angeschlossenem Schriftwechsel zur Verbesserung zurückgestellt und bisher nicht wieder vorgelegt wurde. Eine Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung ist daher nicht erfolgt.
Geht man von diesem Sachverhalt aus, dann wendet sich der
Revisionswerber zu Recht gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes,
der mit Schreiben vom 9. Juni 1987 hinterlegte Briefwechsel sei eine
gegenüber dem Normadressaten wirksame authentische Interpretation
des Kollektivvertrages. Ebenso wie die authentische Interpretation
eines Gesetzes nur durch ein gehörig kundgemachtes Gesetz erfolgen
kann, bedarf die authentische Interpretation eines
Kollektivvertrages durch die Kollektivvertragsparteien zur
Entfaltung der Normwirkung gemäß § 11 Abs 2 und 14 Abs 3 ArbVG der
Kundmachung ihres Abschlusses (siehe Floretta-Strasser, Komm. zum ArbVG 109; Cerny ArbVG 71). Mangels Kundmachung kann daher der Briefwechsel der Kollektivvertragsparteien nicht als gegenüber den Streitteilen wirksame authentische Interpretation gewertet werden. Zutreffend haben die Vorinstanzen aber die Valorisierung der gegenständlichen pauschalierten Mehrleistungs- und Erschwernisentschädigung nach in einer Vertragsschablone geregelten Bezügen als unzulässige dynamische Verweisung qualifiziert. Der Ansicht des Revisionswerbers, der Kollektivvertrag sei ein Instrument des Privatrechtes, auf das die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Unzulässigkeit der Rezeption von Gesetzen eines anderen Gesetzgebers "in der jeweils geltenden Fassung" unanwendbar sei, ist zu entgegnen, daß diese Argumentation, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, zwar für den lediglich die Kollektivvertragsparteien bindenden schuldrechtlichen Teil des Kollektivvertrages zutreffen mag, nicht aber für den am Abschluß nicht beteiligte Personen bindenden normativen Teil. Die Befugnis der Kollektivvertragsparteien, Dritte durch Setzung von kollektivvertraglichen Normen zu binden, ist nicht aus der ihnen wie den übrigen Rechtssubjekten zukommenden Privatautonomie, dh der grundsätzlichen Freiheit, ihre rechtlichen Beziehungen durch Rechtsgeschäft zu regeln (siehe Rummel in Rummel ABGB Rz 15 zu § 859), abzuleiten, sondern bedurfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zur Rechtssetzung mit Wirkung für am Abschluß nicht beteiligte Dritte. Eine derartige Rechtssetzungsbefugnis kommt nur den im ArbVG genannten kollektivvertragsfähigen Körperschaften bezüglich der jeweils kollektivvertragsunterworfenen Personen in Ansehung der im § 2 Abs 2 ArbVG genannten Angelegenheiten zu. Eine Delegation dieser Rechtssetzungsbefugnis im Wege einer dynamischen Verweisung an andere, nicht kollektivvertragsfähige Rechtssubjekte kommt daher ebensowenig in Frage wie die Delegation der den Ländern durch die Bundesverfassung zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz an andere gesetzgebende Körperschaften (vgl. VfSlg. 6290/1970; 3149/2957 sowie Koja, Zur Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit statischer und dynamischer Verweisungen, ÖJZ 1979, 34 f). Wird - wie im vorliegenden Fall - auf Vertragsschablonen ohne normativen Charakter verwiesen, wäre die inhaltliche Bestimmung der Rechtssetzung den Autoren dieser "Werke", aber nicht für den Kollektivvertrag rechtssetzungsbefugten Personen übertragen. Eine derartige Delegation der den Kollektivvertragsparteien vom Bundesgesetzgeber übertragenen Rechtssetzungsbefugnis an von ihnen völlig verschiedene, oft nicht einmal genau identifizierbare Rechtssubjekte ist - mangels Ermächtigung durch das kompetenzbegründende ArbVG (vgl. Koja aaO 34) - unzulässig (siehe Strasser in Floretta FS, dynamische Verweisung in Kollektivverträgen, 636; Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht II2 124; im Ergebnis zustimmend auch Mayer-Maly, Verweisungsprobleme bei Kollektivverträgen, RdW 1984, 145). Bei Verweisung auf Vertragsschablonen gewinnt - anders als etwa bei Verweisung auf weitergehenden Kundmachungspostulaten unterliegende gesetzliche Bestimmungen - auch das von Mayer-Maly aaO 145 f ins Treffen geführte Argument des Verstoßes gegen die nicht nur der Beweissicherung, sondern auch der "Informationschance" der Normadressaten dienenden Formvorschriften für die Regelung des kollektiven Arbeitsrechtes an Bedeutung. Ist, wie im vorliegenden Fall, in der Verweisungsbestimmung des Kollektivvertrages die andere, nicht entsprechend kundgemachte Regelung nicht in ihrem Inhalt wiedergegeben, dann kann dieser Teil des Kollektivvertrages mangels Erfüllung der im ArbVG für kollektive Rechtssetzung vorgesehenen Formerfordernisse nicht einmal in eine - an sich zulässige - statische Verweisung umgedeutet werden. Darüber hinaus scheitert eine statische Verweisung hier auch daran, daß, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, die Valorisierungsbestimmung ohne ihren dynamischen Charakter inhaltsleer wird (vgl. auch dazu Mayer-Maly aaO 146, wonach die Umdeutung voraussetzt, daß die Kollektivvertragspartner, die eine dynamische Verweisung aussprachen, auch die bloß statische gewollt haben). War die Verweisung aber im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung unzulässig, dann wurde diese unzulässige Bestimmung nicht dadurch nachträglich saniert, daß Jahre später an die Stelle der nicht gehörig kundgemachten und nicht von den Kollektivvertragsparteien gesetzten rezipierten Regelung eine andere Regelung trat, deren Übernahme im Wege der dynamischen Verweisung zulässig gewesen wäre (vgl. Krejci in Rummel ABGB Rz 15 zu § 879).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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