OGH 9ObA165/94 (RS0042213)

OGH9ObA165/9428.9.1994

Rechtssatz

Die allgemeine Verpflichtung des Berufungsgerichtes bei Anordnung einer Beweiswiederholung alle mit dem fraglichen Beweisthema im Zusammenhang stehenden Beweise unmittelbar zu wiederholen besteht dann nicht mehr, wenn die Parteien in Kenntnis der Absicht der Beweiswiederholung und der damit geäußerten Bedenken des Berufungsgerichtes gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nur die Einvernahme einzelner bestimmter Zeugen ausdrücklich beantragen.

Normen

ZPO idF WGN 1989 §488 Abs4
ZPO §503 Z2 C2b

9 ObA 165/94OGH28.09.1994
10 Ob 2028/96zOGH25.06.1996

Auch; Beisatz: Zweck dieser erst durch die WGN 1989 BGBl 343 eingeführten Bestimmung ist es, die Parteien davor zu schützen, dass für sie überraschend die Entscheidungsgrundlage verändert wird. Der bloße Hinweis auf eine "Erörterung im Sinne des § 488 ZPO" ist zu wenig. (T1)

9 ObA 177/97pOGH17.12.1997

Vgl auch; Beisatz: Die Parteien sollen nicht von einer Änderung der Beweiswürdigung des Gerichtes durch das Berufungsgericht durch neuerliche Aufnahme der in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweise überrascht werden. (T2)

7 Ob 74/00hOGH29.05.2000

Auch

8 ObA 30/02yOGH21.02.2002
10 ObS 422/01hOGH19.03.2002

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Zweck dieser erst durch die WGN 1989 BGBl 343 eingeführten Bestimmung ist es, die Parteien davor zu schützen, dass für sie überraschend die Entscheidungsgrundlage verändert wird. (T3)

5 Ob 227/05aOGH21.03.2006

Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19940928_OGH0002_009OBA00165_9400000_001

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