OGH 9ObA165/91 (RS0060120)

OGH9ObA165/919.10.1991

Rechtssatz

Die vierzehntägige Kündigungsfrist des § 77 GewO ist abdingbar.

Normen

ABGB §1159
GewO 1859 §77
KollV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger §3 Abs3

9 ObA 165/91OGH09.10.1991

Veröff: RdW 1992,119 = Arb 10987 = WBl 1992,94 = ecolex 1992,40

9 ObA 145/92OGH02.09.1992

Veröff: DRdA 1993,135 (Eichinger) = DRdA 1994,123 (Tinhofer) = WBl 1993,21

9 ObA 25/04yOGH07.07.2004

Beisatz: Die dispositive Norm des § 77 GewO geht in ihrem Anwendungsbereich den Kündigungsvorschriften des § 1159 ABGB vor. (T1); Beisatz: Ein Eingriff in die Kündigungsbestimmungen der GewO 1859 ist durch das ARÄG 200 nicht erfolgt und es ist somit der Mindeststandard des § 1159b ABGB auf Arbeitsverhältnisse, welche der GewO 1859 unterliegen, nach wie vor nicht anzuwenden. (T2)

9 ObA 1/06xOGH07.06.2006

Auch; Beisatz: Dass diese Anordnung im Ergebnis für den Arbeitnehmer auf eine Verkürzung der ihm ab Zugang der Kündigung verbleibenden Kündigungsfrist hinausläuft, trifft zu. Eine solche Verkürzung ist aber - sofern das einseitig zwingende Fristengleichheitsgebot des § 1159c ABGB beachtet wird - zulässig. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19911009_OGH0002_009OBA00165_9100000_001

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