European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00164.15F.0127.000
Spruch:
Die „außerordentliche Revision“ wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Unter Kostenpunkt im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur die Bemessung der Kosten, sondern auch, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie die Ablehnung der Kostenentscheidung zu verstehen (RIS‑Justiz RS0111498). Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt sind daher grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig (s RIS‑Justiz RS0053407).
Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (RIS-Justiz RS0044233). Auch soweit sich eine Revision gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wendet, ist sie als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0044233 [T27]). Der Zweck dieser Bestimmung ist, die Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Kostenpunkt überhaupt auszuschließen (RIS-Justiz RS0044233 [T18 ua]).
Dass der Kläger hier mittels „außerordentlicher Revision“ ausschließlich die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts bekämpft, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil die absolute Unzulässigkeit der Bekämpfbarkeit der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung weder durch die Wahl eines der Zivilprozessordnung widersprechenden Verfahrensschrittes noch durch eine bloße Falschbezeichnung des Rechtsmittels umgangen werden kann.
Das Rechtsmittel des Klägers ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
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