European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00162.97G.1022.000
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.370,‑- (darin S 1.395,‑- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung des Klägers gerechtfertigt erfolgte, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der diesbezüglichen Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, der Kläger habe den Geschäftsführer der Beklagten als "Gauner, Stürzler, Verbrecher und Leuteschinder" beschimpft, entgegenzuhalten, daß sie dabei nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Danach konnte nicht festgestellt werden, daß der Kläger derartige Ausdrücke im Zusammenhang mit dem Unternehmen der Beklagten oder deren Geschäftsführer getätigt hat (AS 71 u). Andere, im Zusammenhang mit unangenehmer, aber doch anstandslos durchgeführter Arbeit gefallene Unmutsäußerungen (wie "Scheißarbeit", "Drecksarbeit" und "Scheißfirma"), mit denen der Kläger seit Jahren seinem Unmut wiederholt Luft machte, waren widerum im ganzen Unternehmen bekannt, wurden im Hinblick auf die sonst anstandslose Arbeitsverrichtung des Klägers vom Prokuristen der Beklagten toleriert (AS 67) und waren im allgemeinen dem Geschäftsführer der Beklagten bekannt, der diese jedoch nicht besonders ernst nahm (AS 69). Nicht festgestellt werden konnte, daß diese Äußerungen in der Absicht erfolgten, eine bestimmte Person zu beleidigen, sodaß es schon an der erforderlichen Erheblichkeit im Sinne des § 82 lit g GewO, erster Tatbestand mangelt (Kuderna, Entlassungsrecht2 139; RIS‑Justiz RS0029827). Berücksichtigt man weiter die Umstände des Einzelfalls, wie die Stellung des Klägers im Betrieb (Kraftfahrer), seinen Bildungsgrad, die Art des Betriebes (Schottergewinnung) und die Gelegenheiten (unangenehme Arbeiten), bei denen die Äußerungen gefallen sind und stellt man dem das sonst zufriedenstellende Verhalten des Klägers gegenüber (vgl RIS‑Justiz RS0029630), kann von einer Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung als Voraussetzung für eine Entlassung nicht die Rede sein.
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