Spruch:
Die Revision wird - soweit sie Nichtigkeit geltend macht - zurückgewiesen.
Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Ob - wie die Revisionswerberin als Nichtigkeitsgrund geltend macht - das Berufungsgericht gegen das Neuerungsverbot verstoßen hat, ist nicht zu prüfen, weil ein solcher Verstoß nach ständiger Rechtsprechung keinen Revisionsgrund verwirklicht (Fasching, ZPR**2 Rz 1733; RIS-Justiz RS0042071). Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.
Im übrigen liegt in der Zulassung und der Beachtung des ergänzenden Vorbringens des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung schon deshalb kein wesentlicher (und damit relevanter) Mangel des Berufungsverfahrens, weil dieses Vorbringen für die Entscheidung bedeutungslos ist und die darauf gestützten Ausführungen des Berufungsgerichtes eine (überflüssige) Hilfsbegründung darstellen.
Einen Mangel des Verfahrens erster Instanz durch Überschreitung des Klagebegehrens hat schon das Berufungsgericht verneint, indem es - unabhängig vom ergänzenden Vorbringen des Klägers in der Berufungsverhandlung - den stattgebenden Teil der erstinstanzlichen Entscheidung als durch das (bezifferte) Eventualbegehren des Klägers gedeckt bezeichnete. Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können jedoch auch im arbeitsrechtlichen Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (Arb 11.265; RIS-Justiz RS0085853). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die zu dieser Frage erstatteten Ausführungen des Rechtsmittels ebenso verwehrt, wie die neuerliche Überprüfung des Vorbringens der Revisionswerberin über den ebenfalls schon vom Berufungsgericht verneinten Mangel des Verfahrens erster Instanz durch Unterbleiben der Einholung des von ihr beantragten Gutachtens eines Buchsachverständigen.
Die von der Revisionswerberin bekämpfte Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dem Kläger stehe die Urlaubsabfindung zu, ist zutreffend, sodaß es insofern genügt, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.
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