Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.836,20 (darin S 1.472,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht gab dem auf Zahlung von restlichem Gehalt, Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung gerichteten Begehren des Klägers im wesentlichen mit der Begründung statt, daß der Kläger wegen Nichtzahlung rückständigen Entgelts im Sinne des § 26 Z 2 AngG begründet vorzeitig ausgetreten sei. Die von der Beklagten eingewendete Gegenforderung wurde als nicht zu Recht bestehend erkannt.
Das Berufungsgericht gab der nur wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge.
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht als nicht gegeben erachtete, können nicht neuerlich mit dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (RZ 1992/57; RZ 1989/16 uva).
Da die Beklagte in ihrer Berufung keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge erhoben hat, kann sie diese in der Revision nicht mehr nachtragen (9 Ob A 2/92; 9 Ob A 224/90; 9 Ob A 9/90 uva).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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