OGH 9ObA15/95

OGH9ObA15/9522.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Fritz R*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr.Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Firma R***** Co, ***** vertreten durch Dr.Michael Müllner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 269.183,70 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Oktober 1994, GZ 7 Ra 32/94-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 15.Dezember 1993, GZ 32 Cga 132/93k-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.960,- (darin S 2.160,- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger im Sinne des § 82 lit f GewO zu Recht entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen des Revisionswerbers, seine Weigerung sei nicht beharrlich erfolgt und der beklagten Partei sei seine Weiterbeschäftigung zumutbar gewesen, ist entgegenzuhalten, daß sich der Kläger bereits am 19.1.1993 geweigert hatte, die am 14.1.1993 getroffene dienstvertragliche Vereinbarung einzuhalten, worauf ihm "Konsequenzen" angedroht wurden. Der Kläger wurde auch am 20.1.1993 von seiten der Gewerkschaft auf seine Arbeitspflichten hingewiesen. Die beklagte Partei, die selbst unter Zeitdruck stand, konnte daher am 21.1.1993, als sich der Kläger wiederum weigerte, sich an die Vereinbarung zu halten, abgesehen von der ohnehin erfolgten Verwarnung, von einem in der Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Weigerung zum Ausdruck kommenden auf die Pflichtenverletzung gerichteten Willen des Klägers ausgehen. Damit erfolgte die Arbeitsverweigerung aber beharrlich (vgl Kuderna, Das Entlassungsrecht 115 f, 138 mwH; Arb 8.493, 8.910, 10.222 uva).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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