OGH 9ObA15/93 (RS0029762)

OGH9ObA15/9317.3.1993

Rechtssatz

Nicht jede Unwahrheit zieht eine Vertrauensunwürdigkeit nach sich. Bejaht der Arbeitnehmer fälschlicherweise eine telefonische Anfrage des Arbeitgebers, ob er einen Verkehrsunfall erlitten habe, relativiert aber seine Erklärung dadurch, daß er wiederholt sagt, er könne am Telefon "nicht frei antworten bzw frei sprechen" und betrifft die Anhaltung im Ausland seine mit dienstlichen Belangen nicht in Beziehung stehende Nebenbeschäftigung, die er auf diese Weise hätte preisgeben müssen, so ist eine Entlassung nicht gerechtfertigt (§ 48 ASGG).

SW: Angestellte — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Lüge — Verheimlichen — Vertrauensverwirkung

 

Normen

AngG §27 Z1 Fall3 E1c

9 ObA 15/93OGH17.03.1993

Dokumentnummer

JJR_19930317_OGH0002_009OBA00015_9300000_002

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