OGH 9ObA158/98w

OGH9ObA158/98w10.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Bernd Poyßl und Mag.Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Bumedijen Z*****, Lehrling, ***** vertreten durch Dr.Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Karl K*****, Selbständiger, ***** vertreten durch Dr.Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 25.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.März 1998, GZ 8 Ra 24/98b-30, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die durch Art I Z 2 des BGBl 1996/759 geänderte Fassung des § 1328 ABGB trat nach den Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art IV § 2) mit 1. Jänner 1997 in Kraft und ist auf Tathandlungen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 1996 gesetzt worden sind. Die dem Beklagten zur Last gelegten Tathandlungen lagen vor diesem Zeitpunkt. § 1328 ABGB in seiner alten Fassung war seinem klaren Wortlaut nach jedoch eine Schutznorm zugunsten von Frauen und ließ nach der Rechtsprechung (SZ 58/80, SZ 65/132, EFSlg 78.562; 1 Ob 251/97m; Harrer in Schwimann ABGB VII2 Rz 12 zu § 1328) die Abgeltung immaterieller Schäden nur in den Ausnahmefällen der Notzucht, des gewaltsamen Mißbrauchs oder des Mißbrauchs mit physischen oder schweren psychischen Schäden zu. Da sich dem Vorbringen des Klägers ein derartiger Ausnahmetatbestand nicht entnehmen läßt und nach der zitierten Übergangsbestimmung eine Rückwirkung nicht stattfindet, kann er seinen Anspruch nicht auf § 1328 ABGB stützen. Auch für eine Beschränkung der Freiheit des Klägers (§ 1329 ABGB) gibt sein Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte. Zutreffend haben die Vorinstanzen daher die Rechtsfrage auf die Prüfung des Anspruchs nach § 2a Abs 7 GleichbG beschränkt.

Es läßt sich aber auch keine planwidrige Gesetzeslücke erkennen, die eine Verlängerung der sechsmonatigen Frist des § 10b erster Satz GleichbG auf eine vom Revisionswerber relevierte dreijährige Verjährungsfrist geboten scheinen ließe. Der Gesetzgeber hat bei der Novellierung des § 10b GleichbG durch das arbeitsrechtliche Begleitgesetz, BGBl 1992/833, mit welchem für bestimmte Ansprüche bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes eine Verlängerung auf die dreijährige Verjährungsfrist eingefügt wurde, die mit BGBl 1990/410 eingeführte sechsmonatige Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen bei sexueller Belästigung ausdrücklich beibehalten. Nach den Materialien (RV 735 BlgNR XVIII.GP) sollte diese kürzere Frist im Interesse einer raschen Klärung des Sachverhaltes weiter gelten. Eine Absicht des Gesetzgebers, bei Schaffung dieser Spezialnorm im Sinne des § 1491 ABGB eine Verlängerung der Verjährungsfrist dann gewollt zu haben, wenn die diskriminierende sexuelle Belästigung (§ 2 Abs 1b GleichbG) im Zuge einer strafbaren Handlung mit der Qualifikation nach § 1489 zweiter Satz ABGB erfolgte, kann nicht unterstellt werden. Eine ungeplante Regelungslücke ist somit nicht erkennbar.

Die Vorinstanzen haben daher zutreffend den im übrigen auf § 2a Abs 7 Gleichbehandlungsgesetz gestützten Anspruch als verjährt beurteilt.

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