Normen
ABGB §1158 Abs1 I
9 ObA 158/91 | OGH | 25.09.1991 |
Veröff: SZ 64/132 = ZAS 1992/20 S 160 (Grassl - Palten) = Arb 10985 = ecolex 1992,39 |
9 ObA 156/98a | OGH | 24.06.1998 |
Vgl auch; nur: Wie Schrammel in "Resolutivbedingung im Arbeitsverhältnis", ZAS 1984, 221 ff (221) zutreffend darlegt, hat die Regelung des § 1158 Abs 1 ABGB vor allem das befristete Arbeitsverhältnis im Auge. Auch eine Resolutivbedingung, die ohne größere Schwierigkeiten durch eine Befristungsabrede substituiert werden kann und wobei durch die Vereinbarung der Resolutivbedingung lediglich das Motiv der Vertragsbeendigung zum Vertragsinhalt erhoben wird, kann noch als zulässige Zustimmung im Sinne des § 1158 Abs 1 und 4 ABGB angesehen werden. (T1); Beisatz: Der Eintritt des auflösenden Ereignisses am "Stichtag" wirkt dabei nicht wie eine plötzliche und unvorhersehbare Auflösung eines ohne Zeitbestimmung eingegangenen Arbeitsverhältnisses; vielmehr können sich die Parteien von vornherein auf die (mögliche) Beendigung des Arbeitsverhältnisses einstellen. (T2); Beisatz: Hier: Die Gewährung einer Einstellungsförderung durch das AMS in den ersten sechs Beschäftigungsmonaten wird zur Bedingung des Arbeitsvertrags gemacht. (T3) |
8 ObA 63/10p | OGH | 25.10.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Die vertraglich vorgesehene Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit Erreichung einer bestimmten Altersgrenze ist eine nach ständiger Rechtsprechung zulässige Befristung. (T4); Bem: Hier: Dienst- und Besoldungsordnung der Nö Landes-Landwirtschaftskammer. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19910925_OGH0002_009OBA00158_9100000_001
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