Spruch:
Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien an Kosten des Revisionsverfahrens 2.242,25 S (darin 203,84 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Begründung des angefochtenen Urteils ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist zur Revision der Beklagten auszuführen, daß die stets anwaltlich vertretenen Beklagten in erster Instanz zum Beweise ihrer Gegenforderung lediglich Urkunden anboten (S 36), die, wie das Erstgericht eingehend begründete, nicht geeignet waren, daraus die gewünschten Feststellungen zu treffen (S 138). Das Berufungsgericht nahm insbesondere durch ergänzende Vernehmung der Hausverwalterin Ingeborg F*** eine Beweiswiederholung vor und beide Parteien erklärten, keine weiteren Anträge zu stellen (S 164). Da es die Beklagten unterließen, diese in der Revision genannte Zeugin über den Bestand der Gegenforderung zu befragen, ist das Berufungsverfahren nicht mangelhaft geblieben.
Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte, oblagen dem Kläger neben der Wartung und Beaufsichtigung des Hauses auch gewisse Reinhaltungsarbeiten. Er hatte den Rasen und den Garten zu pflegen und an verschiedenen Stellen das Laub zu beseitigen. In den Wintermonaten war die Privatstraße von Schnee zu räumen, für deren Befahrbarkeit zu sorgen und die Hauseingänge, sonstige Freiräume sowie die Garageneinfahrten vom Schnee freizuhalten. Auch wenn Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. e HBG nicht angefallen sein sollten, ändert dies nichts daran, daß auch Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 3 HBG davon nicht als völlig unabhängig angesehen werden können, da Voraussetzung für eine Sondervereinbarung der Zusammenhang mit dem Hausbetrieb und das Vorliegen eines Hausbesorgervertrages ist (Arb. 9.429; 9 Ob A 58/87), so daß der Kläger im Ergebnis alle essentiellen Tätigkeiten eines Hausbesorgers kumulativ erbrachte (vgl. Arb. 10.242, 10.565 ua). Im übrigen waren Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. e HBG weder vom Arbeitsprogramm der Gattin des Klägers umfaßt noch hatten die Beklagten behauptet, diese Pflichten trotz der Anstellung eines "Hausmeisters" selbst erfüllt zu haben.
Der Revision des Klägers ist lediglich ergänzend entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht keineswegs davon ausging, daß dem Kläger die Kosten der unentgeltlich beigestellten Dienstwohnung vom Entgelt abgezogen worden seien (S 201), und daß die vereinbarte Tragung des Heizkostenanteils nicht in Widerspruch zu § 13 HBG steht (vgl. Würth in Rummel II MRG § 23, 3236 ff). Die Kostenentscheidung ist in den §§ 43 Abs. 1 und 50 ZPO begründet.
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