OGH 9ObA150/14w

OGH9ObA150/14w18.12.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Dr. Gerda Höhrhan‑Weiguni in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** B*****, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. R. J***** GmbH, *****, 2. W***** B***** GmbH & Co KG, *****, beide vertreten durch Mag. Knuth Bumiller, Rechtsanwalt in Wien, wegen 8.797,39 EUR brutto abzüglich 5.375 EUR netto und Mitteilung eines Buchauszugs (3.630 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil der Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 24. September 2014, GZ 9 Ra 70/14a‑15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:009OBA00150.14W.1218.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Beklagten sehen eine Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, dass das Erstgericht die am 2. 5. 2014 für den 7. 7. 2014, 10:30 Uhr, ausgeschriebene vorbereitende Tagsatzung wenige Tage vor diesem Termin um eine halbe Stunde vorverlegt hat, weshalb gegen sie mangels Erscheinens ein Versäumungsurteil erging. Sie argumentieren, dass ihnen nach der Ladung zum verlegten Termin die Vorbereitungsfrist des § 257 ZPO nicht mehr zur Gänze zur Verfügung gestanden sei.

Eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Daran vermag auch die Behauptung nichts zu ändern, dem Berufungsgericht sei selbst eine Nichtigkeit unterlaufen (RIS‑Justiz RS0042925; RS0042981 [T14]). Ebenso wenig stellen angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt wurden, einen Revisionsgrund dar (RIS‑Justiz RS0042963, RS0106371), es sei denn, dass das Berufungsgericht infolge einer unrichtigen Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen hat (RIS‑Justiz RS0043086). Das ist hier nicht der Fall, hat sich doch das Berufungsgericht mit der Mängelrüge der Beklagten ausdrücklich auseinandergesetzt und lediglich ihre Berechtigung verneint, weil den Beklagten die Vorbereitungsfrist des § 257 ZPO durch die Vorverlegung der Tagsatzung nicht verkürzt worden sei.

2. Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, die auch zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch vorliegen muss. Andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0041770).

Die in den erstinstanzlichen Urteilsausfertigungen enthaltenen Unrichtigkeiten (Schreibfehler und Aufnahme der Eventualbegehren in den Urteilsspruch) wurden vom Erstgericht ‑ teils vor, teils nach der Berufungsentscheidung ‑ berichtigt, sodass es den Beklagten im Revisionsverfahren am Rechtsschutzinteresse fehlt. Das bloße Interesse an einer günstigeren Kostenentscheidung begründet keine Beschwer als Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof (RIS‑Justiz RS0041770 [T78, T83, T87]).

3. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten daher zurückzuweisen.

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