OGH 9ObA149/93

OGH9ObA149/9323.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Edith Söllner und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** G*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Anton Gradischnig ua, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei M*****, Z*****gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen 159.961,08 S sA (Streitwert im Revisionsverfahren 159.875,80 S sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.November 1992, GZ 7 Ra 60/92-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.März 1992, GZ 33 Cga 156/91-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig der beklagten Partei die mit S 7.471,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.245,30 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Hauszusteller, die der Kläger zu betreuen hatte, überwiegend auf Werkvertragsbasis tätig waren. Dies impliziert, daß daneben auch Hauszusteller eingesetzt waren, die in einem Dienstverhältnis zur Beklagten standen. Wie groß deren Zahl war, ist aber für die Entscheidung nicht ausschlaggebend, weil es lediglich auf die Tätigkeit des Klägers ankommt. Sein Aufgabenbereich war aber nach den Feststellungen bezüglich der im Rahmen eines Werkvertrages und eines Dienstvertrages tätigen Zusteller derselbe. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Funktion des Klägers, sondern der Inhalt seiner Tätigkeit. Daraus, daß der Kläger als "Gebietsleiter" bezeichnet wurde und allenfalls auch Visitekarten erhielt, die diese Bezeichnung trugen, kann für die Frage seiner Einstufung nichts abgeleitet werden. Die Zusteller, die der Kläger zu betreuen hatte, hatten untergeordnete, schematische und überwiegend manipulative Tätigkeiten auszuüben. Aufgabe des Klägers war es, durch entsprechende Kontrolltätigkeit die Funktion des Zustelldienstes zu gewährleisten. Er hatte die Zusteller zu rekrutieren, die mit diesen abzuschließenden Verträge jedoch nur zur Fertigung durch den Organisationsleiter vorzubereiten, Beschwerden betreffend die Zustellung entgegenzunehmen und für Abhilfe zu sorgen, die Tourenbücher der Zusteller und die von diesen kassierten Beträge zu kontrollieren, die Zusteller zu unterweisen und bei Ausfall eines Zustellers für Ersatz zu sorgen, Abonnentenverträge und Barinkassi weiterzuleiten und durch Gespräche mit Kunden die Einbringung von Außenständen zu erreichen. Diese Tätigkeit entspricht im wesentlichen dem Aufgabenbereich eines in Verwendungsgruppe III des Kollektivvertrages eingestuften Außenkontrollors.

Feststeht, daß die Beklagte besondere Formblätter für die Verzeichnung der Überstunden auflegte und eine Dienstanweisung erließ, derzufolge Überstunden nur auf diesen Listen zu verzeichnen waren. Diese Dienstanweisung hat der Kläger erhalten; sie war ihm auch bekannt. Ob der direkte Vorgesetzte den Kläger darüber hinaus nicht ausdrücklich darauf aufmerksam machte, daß die Überstunden nicht in anderer Weise verzeichnet werden dürften ist daher unerheblich. Tatsächlich verwendete der Kläger die Überstundenlisten regelmäßig, nahm in diese jedoch nur die durch das Pauschale gedeckten Überstunden auf.

Gemäß § 9 des Kollektivvertrages sind Ansprüche auf Abgeltung geleisteter Überstunden und Sonderleistungen bis spätestens zum Ablauf des der Leistung folgenden vierten Monats beim zuständigen Organ des Unternehmens anzumelden, sonst erlöschen sie. Um den Verfall der Überstunden nach dem Kollektivvertrag zu verhindern, war es erforderlich, daß der Kläger die Zahlung des Überstundenentgeltes unter Bezeichnung der Zahl und der zeitlichen Lagerung der Überstunden begehrte. Nur damit wird dem Erfordernis der Anmeldung entsprochen, die den Dienstgeber in die Lage versetzen soll, die Ansprüche des Dienstnehmers auf ihre Berechtigung zu überprüfen. Selbst wenn der Kläger seinem Vorgesetzen gegenüber in allgemeiner Form die Abgeltung von Überstunden begehrt hätte, hätte dies den Verfall nicht verhindert.

Nach den Feststellungen waren die Tagesberichte nur zur Verrechnung der Fahrtspesen bestimmt. Die Zeitaufzeichnungen in diesen Berichten dienten nur in diesem Rahmen zur Kontrolle, weil die Zeitangaben mittelbar auch zur Überprüfung der verzeichneten Fahrtstrecken herangezogen werden können. Unter "Geltendmachung" von Überstunden ist zwar nicht gerade ein förmliches Einmahnen, wohl aber ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern der Leistung zu verstehen (ähnlich 4 Ob 66/84). Es ist dazu eine - wenigstens aus den Umständen zu erschließende - Willenserklärung notwenig. Hiebei kommt es primär nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus der Erklärung gewinnen konnte (RdW 1985, 380 uva).

Waren im Betrieb der Beklagten besondere Formblätter zur Meldung von Überstunden aufgelegt, die der Kläger auch verwendete, in die er jedoch die strittigen Überstunden nicht aufnahm, so können die Angaben in den der Verrechnung der Kilometergelder dienenden Tagesberichten über den den einzelnen Verrichtungen zugeordneten Zeitaufwand nicht als Geltendmachung von Überstunden qualifiziert werden. Im übrigen könnten diese Angaben schon deshalb nicht als Grundlage für die Berechnung der tatsächlichen Arbeitszeit dienen, weil die Angaben über die Arbeitszeit nicht vollständig sind, zumal, wie die Vorinstanzen zu Grunde legten, in diese Zeit fallende Pausen nicht berücksichtigt wurden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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