OGH 9ObA14/88 (RS0028169)

OGH9ObA14/8816.3.1988

Rechtssatz

Auch die Erklärung, das Arbeitsverhältnis unter Inanspruchnahme einer in Wahrheit nicht vereinbarten Probezeit oder im Hinblick auf eine nicht vereinbarte Befristung zu lösen, bringt das Arbeitsverhältnis zum genannten Termin unter Wahrung der Ansprüche des Arbeitnehmers analog § 29 AngG zur Auflösung.

Ende — Beendigung — Endigung — Zeitablauf — unbefristet — Angestellte — Endtermin — Kündigung — Frist — vorzeitige Auflösung — befristetes Dienstverhältnis

 

Normen

AngG §19 I2b
AngG §20
AngG §29

9 ObA 14/88OGH16.03.1988
8 ObA 30/13iOGH24.03.2014

Dokumentnummer

JJR_19880316_OGH0002_009OBA00014_8800000_001

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