OGH 9ObA145/12g

OGH9ObA145/12g17.12.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Rodlauer und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. A***** H*****, vertreten durch Mag. Martin Meier, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Energie Graz GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Oktober 2012, GZ 7 Ra 75/12x-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage der richtigen Einstufung in das Verwendungsschema eines Kollektivvertrags ist eine solche des jeweiligen Einzelfalls, sodass sie regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet (RIS-Justiz RS0107154; 9 ObA 79/12a ua), sofern keine korrekturbedürftige grobe Fehlbeurteilung vorliegt. Das ist hier nicht der Fall:

Der Kläger, der bei der Beklagten außerhalb der Normalarbeitszeit als „diensthabender Ingenieur“ in der Abteilung „Strom-Betrieb“ für alle ungeplanten Tätigkeiten und Störungen alleinverantwortlich war, strebt die Einstufung in Verwendungsgruppe I des Kollektivvertrags für die DienstnehmerInnen der Versorgungsbetriebe und des zentralen Bereichs der Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH an. In diese Gruppe sind Angestellte einzustufen, die in direkter Unterstellung unter einer/einem BereichsleiterIn eine technische, kaufmännische oder Verwaltungsabteilung leiten, in der umfangreiche verantwortungsvolle und fachlich schwierige Aufgaben ausgeführt werden, sowie Angestellte mit überdurchschnittlicher Leistung, die unmittelbar einem Vorstandsmitglied bzw in Ausnahmefällen unmittelbar der/dem LeiterIn eines zentralen oder technischen Unternehmensbereichs unterstellt sind. Unter die Verwendungsgruppe II fallen dagegen Angestellte, die innerhalb einer technischen, kaufmännischen oder Verwaltungsabteilung eigenverantwortlich eine Gruppe leiten, in der verantwortungsvolle und fachlich schwierige Aufgaben ausgeführt werden, sowie Angestellte mit besonders qualifizierten Aufgaben, die unmittelbar einer/einem BereichsleiterIn bzw in Ausnahmefällen Angestellte mit überdurchschnittlicher Leistung, die unmittelbar der/dem LeiterIn einer technischen, kaufmännischen oder Verwaltungsabteilung unterstellt sind.

Die Vorinstanzen waren der Ansicht, dass der Kläger nach der Verwendungsgruppe II zu entlohnen sei, weil er trotz besonders qualifizierter Aufgaben sowohl in seiner Funktion als Betriebsingenieur als auch als „diensthabender Ingenieur“ dem Abteilungsleiter unterstehe, dieser Umstand auch durch eine Haftung für etwaige Fehlentscheidungen nicht ausgeschlossen werde, keine direkte Unterstellung unter einen Bereichsleiter oder ein Vorstandsmitglied oder einen Leiter eines zentralen oder technischen Unternehmensbereichs vorliege und er selbst keine Abteilung leite. Diese Beurteilung ist nach dem festgestellten Sachverhalt völlig vertretbar:

Dem Kläger kann zugestanden werden, dass er als diensthabender Ingenieur im verantwortungsvollsten Bereich des Störungsmanagements tätig ist und - außerhalb der regulären Dienstzeit - auch die Verantwortung für alle ungeplanten Vorkommnisse und die Betriebsführung trägt. Dies begründet jedoch keine Leitung der Abteilung im Regulärbetrieb (Normalarbeitszeit). Überdies setzt die Einstufung in die Verwendungsgruppe I nicht nur eine qualifizierte Leitungsfunktion, sondern auch eine qualifizierte hierarchische Eingliederung des Angestellten in den Betrieb, nämlich eine direkte Unterstellung unter einen Bereichsleiter, voraus. Der Kläger war dagegen in jeder seiner Funktionen und Tätigkeiten dem Abteilungsleiter der Abteilung „Strom-Betrieb“ unterstellt, der ihm jederzeit Weisungen erteilen konnte (Ersturteil S 7) und bei dem sowohl während als auch außerhalb der Normalarbeitszeit die grundlegende Anlagenverantwortlichkeit lag. Einen Bereichsleiter gab es erst auf der dieser Abteilung übergeordneten Organisationseinheit „Ausbau und Betrieb“, die wiederum dem von einem der Geschäftsführer geleiteten technischen Bereich unterstellt ist - mag der Abteilungsleiter auch Anlagenverantwortlicher und technisch Verantwortlicher für die Abteilung „Strom-Betrieb“ sein und entsprechend § 26 StellVOG als „technischer Betriebsleiter“ genannt sein.

Soweit der Kläger meint, er erfülle auch die Voraussetzungen für die zweite Alternative der Einstufung in die Verwendungsgruppe I - überdurchschnittliche Leistung und Unterstellung unter den Leiter eines technischen Unternehmensbereichs -, so ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Sinn der Textierung zu den Verwendungsgruppen I und II, dass der Leiter eines zentralen oder technischen Unternehmensbereichs (Verwendungsgruppe I) nicht dem Leiter einer technischen, kaufmännischen oder Verwaltungsabteilung (Verwendungsgruppe II) gleichzusetzen ist, sondern hierarchisch einer übergeordneten Betriebsebene angehören muss. Das trifft auf den Abteilungsleiter des Klägers nicht zu. Daneben kann dahingestellt bleiben, dass eine derartige Einstufung bei überdurchschnittlicher Leistung auf Ausnahmefälle beschränkt ist.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.

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