European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00144.15I.1126.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob das Berufungsgericht die im E‑Mail des Vorgesetzten des Klägers vom 15. 10. 2013 enthaltene Erklärung richtig ausgelegt hat, ist eine Frage des Einzelfalls; selbst wenn aufgrund der Feststellungen auch eine andere Auslegung vertretbar gewesen wäre, ergäbe sich noch keine im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung (RIS‑Justiz RS0042555 [T1, T4] ua). In diesem E‑Mail setzte der Vorgesetzte des Klägers diesem eine Frist von einer Woche zur Erledigung bestimmter ihm zur Bearbeitung zugewiesener Akten. Das Berufungsgericht führte aus, dass in dieser Fristsetzung zwar ein Verzicht der Beklagten auf das Recht zur Entlassung gemäß § 34 Abs 2 lit d VBG 1948 liege, nicht aber auf den bereits vom Erstgericht unter Anwendung des § 30 Abs 3 VBG 1948 (hier unstrittig iVm § 2 Abs 1 bgld LVBG 1985, LGBl 1985/49) bejahten Kündigungsgrund des § 32 Abs 2 Z 1 VBG 1948. Dem hält der Kläger entgegen, dass in diesem E‑Mail lediglich eine „Ermahnung“ liege und ihm eine „letzte Chance“ eingeräumt werden sollte. Er zeigt damit keine Unvertretbarkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Anlassfall auf.
Der Kläger war nach den Feststellungen zunächst der Ansicht, dass ihm sein Vorgesetzter bestimmte Akten irrtümlich zur Bearbeitung zugeteilt habe. Als er die Akten zurückbringen wollte, teilte ihm der Vorgesetzte jedoch persönlich mit, dass er für deren Bearbeitung zuständig sei. Dennoch weigerte sich der Kläger, die Akten zur Bearbeitung mitzunehmen. Auf den darauf erfolgten Hinweis seines Vorgesetzten, dass dies eine Arbeitsverweigerung darstelle, reagierte er mit den Worten: „Das werden wir schon noch sehen“. Auch in weiterer Folge weigerte sich der Kläger noch zweimal unberechtigt, die Bearbeitung der ihm zugewiesenen Akten zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass auch ein objektiver Erklärungsempfänger nach dem Inhalt des E‑Mails vom 15. 10. 2013 nicht darauf vertrauen durfte, dass die Beklagte dadurch auf die Geltendmachung (auch) des Kündigungsgrundes verzichtet hätte, keinesfalls unvertretbar.
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