Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 4.348,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 724,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger bezog seit seiner Pensionierung ab 1.10.1989 eine monatliche Zuschußpension von S 1.330,- brutto aus dem sogenannten Zuschußpensionsfonds (kurz: ZPF) der Beklagten und eine Differenzaufzahlung auf die volle Zuschußpension von S 3.525,- brutto monatlich. Mit Schreiben vom 30.3.1990 teilte der ZPF dem Kläger mit, daß die Zuschußpension und die Differenzzahlung mit Wirksamkeit vom 30.4.1990 widerrufen und mit diesem Tag eingestellt werde. Mit Bescheid vom 24.7.1990 löste das Amt der Wiener Landesregierung den ZPF behördlich auf.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß sein Anspruch auf Pensionszahlungen über den 30.4.1990 hinaus zu Recht bestehe. Er habe auf Grund der Satzung des ZPF und der betrieblichen Vereinbarung vom 12.4.1979 einen Rechtsanspruch auf die Zusatzpension erworben, so daß die Gewährung der Pensionsleistungen - wenn überhaupt - nur im engsten Zusammenhang mit der finanziellen Tragfähigkeit der Beklagten widerrufen werden könne. Da dem Widerruf die sachliche Berechtigung fehle, sei er unwirksam geblieben.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sämtliche Leistungen seien freiwillig und unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der jederzeitigen freien Widerrufbarkeit erbracht worden. Der ZPF sei eine Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 95 ArbVG gewesen, wozu aus steuerlichen Gründen noch die akzessorischen Pensionsleistungen durch die Beklagte selbst gekommen seien. Die Einstellung der Zuschußpensionen sei erforderlich geworden, weil durch das RLG 1990 im Gegensatz zur früheren Rechtslage eine Pensionsrückstellung auch für widerrufliche Pensionen eingeführt worden sei, wodurch sich ein bilanzmäßiger Verlust von S 550,000.000,- ergeben hätte. Im Zusammenhang mit der betriebswirtschaftlich notwendigen Umstrukturierung der ÖIAG-Unternehmen bestehe die Beklagte nur mehr auf dem Papier als Mantelgesellschaft weiter; sie verfüge über keine finanziellen Mittel zur Aufrechterhaltung der Pensionsleistungen mehr. Da der Kläger die Unverbindlichkeit der Pensionsleistung und die Widerrufsmöglichkeit kenne, verstoße sein Begehren gegen Treu und Glauben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es traf folgende Feststellungen:
Bei der Beklagten bestand schon seit 1955 ein Unterstützungsfonds für die betriebliche Altersversorgung (ohne Rechtsanspruch), aus dem in weiterer Folge der ZPF hervorging. Dessen Satzung stammt in der letzten Fassung aus dem Jahre 1981 und lautet in ihrem Punkt XIII wie folgt:
"(1) Der ZPF gewährt an Leistungen ................
Die Gewährung der erwähnten Leistungen richtet sich nach den Bestimmungen dieser Satzung und den Bestimmungen der Handhabungsregeln.
(2) Auf sämtliche Leistungen des ZPF besteht weder satzungsgemäß noch nach einer sonstigen Vorschrift irgendein Rechtsanspruch und kann auch nicht auf dem Wege des Gewohnheitsrechtes oder der Betriebsüblichkeit entstehen; somit kann aus regelmäßig wiederkehrenden Leistungen des ZPF, gleichgültig aus welchem Titel immer, weder gegen diese noch gegen die S***** oder Dritte irgendein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
(3) Jeder Empfänger einer Leistung aus Mitteln des ZPF hat durch eigenhändige Unterfertigung der als Anhang zu dieser Satzung beigefügten schriftlichen Erklärung anzuerkennen, daß
a) sämtliche von ihm empfangenen Leistungen aus Mitteln des ZPF vom ZPF freiwillig gewährt werden und jederzeit auf Dauer oder vorübergehend gemindert oder ganz widerrufen werden können;
b) ihm die Bestimmungen dieser Satzung und der Handhabungsregeln in der jeweils gültigen Fassung und damit die Voraussetzungen, unter welchen Leistungen des ZPF gewährt werden, bekannt sind. Damit ist ein gutgläubiger Verbrauch von Leistungen aus dem ZPF, deren Gewährung aus welchen Gründen immer, nicht durch diese Satzung oder die Handhabungsregeln gedeckt ist, ausgeschlossen;
(4) Die Gewährung von Leistungen aus Mitteln des ZPF steht im engsten Zusammenhang mit der finanziellen Tragfähigkeit der S*****.
Im Falle von Leistungen aus Mitteln des ZPF wird eine eventuell notwendige dauernde oder vorübergehende Einstellung oder Reduzierung dieser Leistungen schon bei Auszahlung der vorletzten Leistung bekanntgegeben."
Zu dieser Satzung ergingen ebenfalls im Jahre 1981 Handhabungsregeln, nach deren § 1 Z 1 lit f der Pensionswerber die schriftliche Erklärung gemäß Punkt XIII Abs 3 der Satzung dem ZPF übergeben haben muß.
Am 12.4.1979 schloß die Beklagte mit der Belegschaft eine "betriebliche Vereinbarung" über die Zuschuß- und Witwenpension, die in Punkt II wie folgt lautet:
"Die S***** verpflichtet sich, Pensionsleistungen im Ausmaß, zu den Bedingungen und mit allen Einschränkungen wie sie in der Fondssatzung und den Handhabungsregeln enthalten sind, zu erbringen ............... Die S***** erbringt nur Leistungen im Ausmaß einer etwaigen Differenz, wie sie sich aus der Zusage dieser betrieblichen Vereinbarung und der Zusage ergibt, die der Fonds getätigt hat.
Auf von der S***** direkt bezahlte Pensionsleistungen besteht kein Rechtsanspruch und kann auch nicht auf dem Wege des Gewohnheitsrechtes entstehen. Solche Pensionsleistungen können daher, da es sich um freiwillige Leistungen der S***** handelt, jederzeit vorübergehend oder auf Dauer gemindert oder ausgesetzt werden."
Am 2.9.1986 kam es durch "betriebliche Vereinbarung" zu einer Änderung der Handhabungsregeln. Im § 1 wurde ein neuer Absatz 1 lit h eingefügt:
"Kein Anspruch auf Gewährung einer Zuschußpension besteht, wenn das Dienstverhältnis zur S***** durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund, verschuldete Entlassung oder Kündigung wegen Arbeitsmangels verbunden mit einer Abgangsentschädigung (Sozialplan) endet."
Sämtliche der genannten Regelungen waren dem Kläger, der Mitglied des Betriebsrats war, bekannt. Er stellte am 16.10.1988 einen Antrag auf Gewährung der Zuschußpension. Er verwendete dazu ein von der Beklagten aufgelegtes Formular, das unter anderem folgende Erklärungen enthält:
"Ich anerkenne, daß sämtliche Leistungen des ZPF und der S***** freiwillig gewährt werden und daher jederzeit vorübergehend oder auf Dauer gemindert oder ganz widerrufen werden können."
Der Kläger unterfertigte diese Erklärung. In ihrem Schreiben über die Gewährung der Zuschußpension hielt die Beklagte wiederum fest, daß diese Zuschußpension freiwillig gewährt werde und jederzeit auf Dauer oder vorübergehend gemindert oder ganz widerrufen werden könne. Der Kläger erhielt ab 1.10.1989 monatlich S 1.330,- brutto aus dem ZPF und S 3.525,- auf Grund der "betrieblichen Vereinbarung" vom 12.4.1979 von der Beklagten. Die Zahlung der Beklagten deckte den Differenzbetrag, der sich aus der Satzung des ZPF ergab. Die Aufsplitterung der Beträge erfolgte aus steuerrechtlichen Gründen.
Im Lauf des Jahre 1989 wurde die Beklagte nach dem Strukturverbesserungsgesetz mit Wirkung zum 1.1.1989 aus wirtschaftlichen Gründen in der Weise umstrukturiert, daß ihre Betriebe in zwei Tochtergesellschaften eingebracht wurden. Seit dieser Zeit bestand die Beklagte nur mehr als Mantelgesellschaft zur Durchführung einiger längerfristiger Auslandsaufträge. Für die in der Satzung des ZPF vorgesehenen Leistungen der Beklagten wurden in den Bilanzen deshalb keine Rückstellungen vorgenommen, da die Beklagte davon ausging, daß es sich dabei nur um freiwillige und jederzeit widerrufbare Zusagen gehandelt habe.
Mit Schreiben vom 30.3.1990 erfolgte der oben erwähnte Widerruf und die Ankündigung der Einstellung der Pensionszuschüsse. Am 24.9.1990 bot die Beklagte sämtlichen pensionierten rund 2.000 Arbeitnehmern, darunter auch dem Kläger an, die Pensionsleistungen abzufinden. Diese sollten auf sämtliche Leistungen der Beklagten und des ZPF verzichten, wofür sie eine Abschlagszahlung erhalten würden. Im Gegensatz zu fast allen übrigen ehemaligen Arbeitnehmern der Beklagten nahm der Kläger das Angebot jedoch nicht.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der ZPF keine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 95 Abs 2 AVG gewesen sei. Gegen eine solche Annahme spreche der Entgeltcharakter der regelmäßigen Leistungen, die erst nach einer 15-jährigen Zugehörigkeit zur Beklagten gewährt worden seien. Überdies sei in den Handhabungsrichtlinien eine erleichterte Möglichkeit, in den Genuß der Zuschußpension zu gelangen, vorgesehen, die auf das Vorliegen "besonderer Verdienste um die S*****" abstelle. Die Zuschußpension sei sohin eine Leistung, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern dafür gewähre, daß diese ihm ihre Arbeitskraft langjährig zur Verfügung stellten.
Seit der Einführung des BPG sei anerkannt, daß es Pensionsleistungen gebe, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Die Beklagte habe mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen gegeben, daß es sich bei den Zuschußpensionen um freiwillige und jederzeit widerrufbare Leistungen handle, so daß mangels eines Rechtsanspruches des Klägers die Einstellung der Zuschußpension zulässig gewesen sei. Der Hinweis in Punkt XIII Abs 4 der Satzung des ZPF könne nicht dahin gedeutet werden, daß ein Widerruf der Leistungen nur bei finanziellen Problemen der Beklagten in Frage komme. Die Satzung regle diesbezüglich nur die Organisation des Fonds und treffe zum Großteil nur fondsinterne Bestimmungen, die an die Organe des Fonds gerichtet seien. Diese sollten verhalten werden, Pensionszahlungen nur in einem Ausmaß zu tätigen, das mit der Finanzkraft der Beklagten in Einklang stehe.
Soweit nach der Änderung der Handhabungsregeln durch Einfügung einer lit h in § 1 Abs 1 von einem "Anspruch" die Rede sei, der in bestimmten Fällen nicht vorliege, dürfe dieser Begriff im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen nicht im technischen Sinn verstanden werden. Aus dieser "unglücklichen" Formulierung könne jedenfalls nicht abgeleitet werden, daß damit die Satzung des ZPF geändert werden sollte. Der Kläger habe schon auf Grund des von ihm selbst gestellten Antrags nicht davon ausgehen dürfen, daß ihm die Beklagte einen Rechtsanspruch auf die Zuschußpension habe einräumen wollen; ein solcher Anspruch sollte nämlich ausdrücklich verhindert werden. Mit der "betrieblichen Vereinbarung" sei der Leistungsumfang gegenüber dem Fonds nicht verändert worden. Die Aufsplitterung der Zahlungen sei lediglich aus steuerlichen Gründen erfolgt und betreffe den Verteilungsschlüssel, so daß auch daraus kein zusätzlicher Anspruch unmittelbar gegen die Beklagte entstanden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach (entgegen § 45 Abs 4 ASGG) aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 50.000,- übersteige. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß die vom Kläger geforderte Leistung keine Pension, sondern eine freiwillige Zusatzleistung sei, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Bei einem vereinbarten Widerrufsvorbehalt komme es auf die sachliche Rechtfertigung der Pensionseinstellung nicht an.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der ZPF eine
Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 95 ArbVG gewesen ist, deren
Auflösung im Ermessen der Beklagten gelegen wäre - diesbezüglich
fehlen nähere Feststellungen (vgl Arb 10.609 mwH) -, da der Kläger
sein Begehren auch nicht auf einen vertraglichen Anspruch stützen
kann. Noch in seinem Antrag auf Gewährung der Zuschußpension erklärte
der Kläger, daß er anerkenne, daß sämtliche Leistungen des ZPF und
der S***** "freiwillig" gewährt werden und daher jederzeit
vorübergehend oder auf Dauer gemindert oder ganz widerrufen werden
können. In ihrem Schreiben über die Gewährung der Zuschußpension
hielt die Beklagte wiederum ausdrücklich fest, daß die Zuschußpension
"freiwillig" gewährt werde und jederzeit auf Dauer oder vorübergehend
gemindert oder ganz widerrufen werden könne. Ohne daß es dabei auf
"Nuancen in der Formulierung" ankäme (Welser, Widerrufsvorbehalt und
Teilkündigungsvereinbarung bei entgeltwerten Leistungen des
Arbeitgebers, DRdA 1991, 1 ff, 7), ist dadurch eindeutig
klargestellt, daß sich die Beklagte in keiner Weise binden und dem
Kläger eben keinen Rechtsanspruch einräumen wollten (vgl ZAS
1978/28 [Müller]; Arb 9942, 10.434; WBl 1990, 144; DRdA 1992/16
[Apathy] ua; anders in dem zu 9 Ob A 512/88 = ZAS 1989/15 [Tomandl]
= DRdA 1990/8 [Grillberger] entschiedenen Fall, in dem ein
"Rechtsanspruch" eingeräumt und die Widerrufsklausel auf bestimmte
Fälle beschränkt wurde). Dieser Vorbehalt der Unverbindlichkeit
entspricht auch der nach der Vertrauenstheorie maßgeblichen Sicht des
Klägers (vgl Apathy, Arbeitgebervorbehalte bei der Pensionszusage,
DRdA 1992, 202 ff, 203 zur E DRdA 1992/16), da er selbst sein
Ansuchen um Gewährung der Zuschußpension unter denselben Vorbehalt
gestellt hatte. Der Kläger erwarb damit keinen auflösend bedingten
Anspruch auf eine Zusatzpension, dem ein Widerrufsrecht der Beklagten
gegenüberstünde, sondern zufolge der unverbindlichen Zusage der
Beklagten von vorneherein gar keinen Anspruch auf diese Leistungen
(Apathy aaO 203; Tomandl ZAS 1989, 98 ff, 100 f).
Den im wesentlichen auf Welser (aaO) und Runggaldier (HdB zur betrieblichen Altersversorgung 161) gestützten Ausführungen des Revisionswerbers, es gebe im Bereich derartiger Pensionszusagen keine Rechtsposition, die dem Arbeitnehmer nicht zumindest einen Minimalanspruch gewähre, so daß es auf die "Floskeln" der Freiwilligkeit und jederzeitigen Widerrufbarkeit nicht ankomme, sondern nur auf eine allfällige Existenzgefährdung des Arbeitgebers, ist entgegenzuhalten, daß auch der Gesetzgeber selbst unverbindliche Pensionszusagen als Rechtsfigur anerkennt. Gemäß § 1 Abs 3 Z 3 BPG, BGBl 1990/282 gilt dieses Bundesgesetz nicht für Leistungszusagen und Leistungen, die vom Arbeitgeber unmittelbar zu erfüllen, jederzeit ohne Angabe von Gründen widerruflich sind und keinen Rechtsanspruch auf Leistungen vorsehen. Auf eine andere Zusage kann sich der Kläger aber nicht berufen. Wollte man die Erklärung der Beklagten über das Nichtbestehen eines Rechtsanspruches in die Zusage einer Zuerkennung eines jederzeit widerruflichen Anspruches umdeuten, würde die vom Gesetz vorgegebene Möglichkeit einer unverbindlichen Zusage unterlaufen (vgl Strasser, Zum Geltungsbereich und zur Rückwirkung des Betriebspensionsgesetzes, DRdA 1990, 313 ff, 314 f, ähnlich Farny-Wöss, BPG-PKG 50).
Die Vertrauenslage des Klägers ist aber auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß er trotz einer anders institutionalisierten Ausgestaltung der Pensionszuschüsse durch die Regelung anläßlich seines Ansuchens um Pensionsgewährung gleichsam überrumpelt worden wäre. Er hätte vielmehr die Ungewißheit, einst eine Zuschußpension zu beziehen, in die seinen Arbeitsplatz und seine Alterversorgung betreffenden Erwägungen durchaus einbeziehen können. Schon in Punkt XIII Abs 2 und 3 der Satzung des ZPF sowie im Punkt II der "betrieblichen Vereinbarung" vom 12.4.1979 wurde nämlich die Freiwilligkeit und jederzeitige Widerrufbarkeit der Leistungsgewährung hervorgehoben und ausdrücklich darauf hingewiesen, daß auf die Leistungen kein (irgendein) Rechtsanspruch bestehe. Das war dem Kläger, der Mitglied des Betriebsrates war, auch bekannt. An dieser Kenntnis kann weder Punkt XIII Abs 4 der Satzung, dem im Zusammenhalt mit den übrigen Bestimmungen nur zu entnehmen ist, daß sich der ZPF bei der Gewährung von Leistungen an der finanziellen Tragfähigkeit zu orientieren habe, noch § 1 Abs 1 lit h der Handhabungsregeln etwas ändern. Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, ist die Pensionsregelung in ihrer Gesamtheit zu sehen. Soweit in bestimmten Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von vorneherein kein "Anspruch" auf Gewährung der Zusatzpension bestehen sollte, kann daraus nicht geschlossen werden, daß den Arbeitnehmern in den übrigen Fällen in offenem Widerspruch zum eindeutigen Erklärungsverhalten der Beklagten nunmehr doch ein Rechtsanspruch eingeräumt wurde.
Hatte der Kläger aber gar keinen durch Widerruf auflösend bedingten Anspruch auf eine Zuschußpension erworben, bedurfte es keinen formellen Widerrufes; die Beklagte war demnach berechtigt, ihre unverbindlichen Leistungen einzustellen (vgl Apathy aaO 204; Strasser aaO 314 f; Tomandl aaO 101; Welser aaO 6 f). Abgesehen davon, hat der Kläger nicht einmal behauptet, daß die nach dem Vorbringen der Beklagten nicht aus Willkür, sondern aus betriebswirtschaftlichen Gründen (Strukturprobleme im ÖIAG-Bereich, Rückstellungserfordernis nach dem RLG) erfolgte Einstellung der Pensionszuschüsse etwa mißbräuchlich erfolgt sei (DRdA 1992/16), so daß der Beklagten ein zumindest sachbezogenes Verhalten zugebilligt werden kann.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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