Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Soweit sich die Rekurswerberin auf die Entscheidung IndS 1980, 1167 = Arb. 9.773 = EvBl. 1979/133 = MietSlg. 31.525/16, ImmZ 1979, 139 = RdA 1981, 39 (mit zustimmender Besprechung von Welser-Czermak) beruft, ist ihr zu entgegnen, daß dort lediglich ausgesprochen wurde, daß der Hausverwalter das Hausbesorgerdienstverhältnis nicht im eigenen Namen aufkündigen könne; die an sich als zulässig erachtete Berichtigung der Parteienbezeichnung scheiterte damals lediglich an der Haltung der klagenden Partei, die trotz Anregung einer Richtigstellung durch das Berufungsgericht daran festhielt, im eigenen Namen zur Kündigung berechtigt zu sein. Gemäß § 235 Abs 5 ZPO ist es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteienbezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben ist (vgl. insbesondere Fasching ZPR Rz 328 letztes Beispiel). Zieht man in Betracht, daß die Klägerin in der Aufkündigung offengelegt hat, daß sie als Verwalter der gegenständlichen Wohnungsanlage auftritt, dann war es für die Beklagte offenkundig, daß die Klägerin, die in diesem Bereich im eigenen Namen gar nicht wirksam handeln konnte, im Namen der Wohnungseigentümer handelte (vgl. auch Welser-Czermak aaO, 42). Da die Klägerin ganz offenkundig im Namen der Wohnungseigentümer handelte, bildet der Umstand, daß gemäß § 22 Abs 1 Hausbesorgergesetz die Kündigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses durch den Hauseigentümer zu erfolgen hat (vgl. auch Fasching ZPR 2141, wonach der Kündigende kraft eigenen Rechtes über den Bestandgegenstand verfügungs- oder nutzungsberechtigt sein muß), kein Hindernis für die Richtigstellung der Parteienbezeichnung auf die Parteien, in deren Namen die Aufkündigung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erklärt worden ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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