OGH 9ObA140/03h

OGH9ObA140/03h17.12.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Elisabeth M*****, Angestellte, *****, vertreten durch DORDA BRUGGER JORDIS Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei Verein der W*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 7.708,61 sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse EUR 3.597,30) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. September 2003, GZ 7 Ra 48/03k-18, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach durch den Arbeitsvertrag der Klägerin Beschränkungen des Arbeitsbereiches, nämlich der mit zusätzlichem Entgelt verbundenen Reisetätigkeit, nicht ausgeschlossen waren, ist - nicht zuletzt im Hinblick auf die ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes - jedenfalls vertretbar. Genauso vertretbar ist die Rechtsauffassung, dass die durch eine Aufgabenerweiterung (- eigenverantwortliche statt "ausgelagerter" Buchung von Flügen und Hotelzimmern für die Musiker -) geänderte Organisation des Betriebes eine Aufteilung der Reisebetreuungen auf mehrere Sekretärinnen bedingte, welche von der Klägerin wie von jedem anderen Arbeitnehmer als verkehrsüblich zu tolerieren war (vgl RIS-Justiz RS0021387, insbes [T1]; RS0029037), ohne dass dadurch eine Verletzung des Arbeitsvertrages eingetreten wäre.

Die Klägerin vermag somit keine über die Auslegung des singulären Arbeitsvertrages hinausgehende, erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

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