OGH 9ObA139/98a (RS0110067)

OGH9ObA139/98a20.5.1998

Rechtssatz

Die Angelegenheiten, die durch Kollektivvertrag geregelt werden können, sind in § 2 Abs 2 ArbVG taxativ aufgezählt. Regelungen in Angelegenheiten, die in der zitierten Norm nicht aufgezählt sind, haben nicht die Rechtswirkungen eines Kollektivvertrages. Als Grundlage für die die Ansprüche der Kläger betreffende Regelung des Kollektivvertrages kommt nur § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG in Betracht, der den Kollektivvertragsparteien "die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Z 2 der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer" ermöglicht. Somit unterliegen ausschließlich kollektivvertragliche Ansprüche der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragspartner, während ein durch Individual- oder Betriebsvereinbarung begründeter Anspruch der kollektivvertraglichen Änderung entzogen ist. Hier: § 88 DO (=Betriebsvereinbarung 1969 der Bank Austria AG) betreffend Ruhestandsansprüche kann nicht durch § 8 Sparkassenkollektivvertrag 1995 wirksam abgeändert werden.

Normen

ArbVG §2 Abs2 Z3

9 ObA 139/98aOGH20.05.1998

Veröff: SZ 71/91

9 ObA 69/01iOGH23.05.2001

nur: Die Angelegenheiten, die durch Kollektivvertrag geregelt werden können, sind in § 2 Abs 2 ArbVG taxativ aufgezählt. Regelungen in Angelegenheiten, die in der zitierten Norm nicht aufgezählt sind, haben nicht die Rechtswirkungen eines Kollektivvertrages. Somit unterliegen ausschließlich kollektivvertragliche Ansprüche der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragspartner, während ein durch Individualvereinbarung oder Betriebsvereinbarung begründeter Anspruch der kollektivvertraglichen Änderung entzogen ist. (T1)

8 ObA 78/01fOGH30.08.2001

nur T1; Beisatz: Kein Eingriff in einzelvertragliche Pensionsansprüche durch Kollektivvertrag. (T2)

8 ObA 73/15sOGH24.05.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19980520_OGH0002_009OBA00139_98A0000_001

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