Spruch:
Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.837,76 (darin S 472,96 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage der Mäßigung des der klagenden Partei zustehenden Ersatzanspruches im Sinne des § 2 DHG zutreffend gelöst. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerber entgegenzuhalten:
Der Vorwurf der klagenden Partei betrifft im wesentlichen den Vorfall vom 21.12.1992, bei dem der Beklagte übersehen hatte, das eingewechselte Geld an sich zu nehmen. Der Beklagte bezog zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von S 15.983,-- (14 x jährlich), eine freiwillige Fehlgeldentschädigung von monatlich S 500,-- brutto und eine Gefahrenzulage in selber Höhe. Das Kassierfehlgeld (Arb 10.648) von monatlich S 200,-- brutto war zur Deckung allfälliger Kassenabgänge auf einem Sparbuch gesperrt; dieses wurde von der klagenden Partei liquidiert (S 26). Demgegenüber steht im Sinne des § 2 Abs 2 Z 1 und 5 DHG die mit der Ausübung der Tätigkeit eines Hauptkassiers verbundene erhöhte Verantwortung und die mit dieser Tätigkeit verbundene, nur schwer vermeidbare Möglichkeit des Eintritts eines Schadens. So bekundete etwa der Filialleiter, daß jedem Kassier Kassenfehlbeträge bis zu S 5.000,-- unterlaufen können (S 46). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen fiel das Versehen des Beklagten am 21.12.1992 in mehrfacher Hinsicht aus dem Rahmen üblicher Kassiervorgänge, da es der Beklagte nicht mit einem normalen Kunden, sondern mit einem Betrüger zu tun bekam, der es verstand, den Beklagten abzulenken. Der Unbekannte verlangte anstatt des Tageskurses einen Sonderkurs, der erst vom Filialleiter mit der Auflage genehmigt wurde, daß darüber kein Beleg auszufolgen sei. Der Beklagte hatte aber eine entsprechende Buchung am Computer durchzuführen, eine kurze Begründung des Sonderkurses und den bekanntgegebenen Kundennamen einzutragen. Überdies erkundigte sich der Unbekannte noch über Anlagemöglichkeiten und eine Legitimationspflicht, wozu er wiederum an den Filialleiter verwiesen wurde. Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, daß der Beklagte zwar fahrlässig handelte, sein Verschulden zufolge des planmäßigen Vorgehens des Unbekannten aber noch im Rahmen leichter Fahrlässigkeit liegt, so daß der Ersatzanspruch der klagenden Partei im Sinne des § 2 DHG entsprechend zu mäßigen ist. Soweit die klagende Partei auch eine Kostenrüge erhebt, ist diese unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO; RZ 1992/96; 9 Ob A 52/94 uva).
Der Ansicht des Beklagten, der zu ersetzende Betrag sei noch weiter zu mäßigen, kann aber ebenfalls nicht beigepflichtet werden, da er durch seine Vorgangsweise die ihm bekannten Verhaltensregeln für das Wechseln von Valuten nicht eingehalten hat. Bei erhöhter Aufmerksamkeit hätte er dem Ablenkungsmanöver des unbekannten Kunden nicht unterliegen können. Weitere, vom Berufungsgericht nicht beachtete Mäßigungskriterien werden auch in der Revision nicht aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet. Beide Teile haben mit ihren Revisionen keinen Erfolg. Die klagende Partei hat daher dem Beklagten die dem Abwehrerfolg entsprechende Differenz der Kosten der Revisionsbeantwortungen zu ersetzen.
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