Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 1. 7. 2008 wies das Erstgericht den Antrag des Beklagten auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl vom 23. 5. 2002 als unbegründet ab und den im Wiedereinsetzungsantrag enthaltenen Einspruch gegen den Zahlungsbefehl als verspätet zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts erhobene, als „außerordentlich" bezeichnete Revisionsrekurs des Beklagten ist unzulässig.
Nach der seit der Zivilverfahrens-Novelle 2002 auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen geltenden Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (9 ObA 128/03v; 9 ObA 3/06s uva) ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Dieser zuletzt genannte Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verweigerung der Wiedereinsetzung der Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten (9 ObA 3/06s; 1 Ob 2228/96w; RIS-Justiz RS0044536).
Zur - von der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag abhängigen - Zurückweisung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl enthält der Revisionsrekurs keinerlei Ausführungen.
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