OGH 9ObA135/93

OGH9ObA135/9323.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Edith Söllner und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hellmut B*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Anton Eichinger und Dr.Michael Augustin, Rechtsanwälte in Leoben, wider die beklagte Partei F.***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 91.730 brutto sA (im Revisionsverfahren S 89.867 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Jänner 1993, GZ 8 Ra 80/92-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.März 1992, GZ 33 Cga 176/91-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 5.094 (darin S 849 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die entscheidende Frage, ob der Kläger sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten selbst aufkündigte, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, es sei eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustandegekommen, entgegenzuhalten, daß er damit nur zum Teil vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht.

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen legte der Kläger falsche Tagesberichte vor und setzte damit ein Verhalten im Sinne des § 27 Z 1 letzter Fall AngG, das - wie er in der Revision einräumt - seine sofortige Entlassung gerechtfertigt hätte. Dennoch wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, zum 31.August 1991, sohin unter Verkürzung der Kündigungsfrist, selbst zu kündigen. Daraufhin entschloß sich der Kläger, das vorbereitete Schreiben vom 22.August 1991 (Beilage 3), das mit "Kündigung meines Dienstverhältnisses" überschrieben ist und in dem er "meine Kündigung im beiderseitigen Einverständnis mit Wirksamkeit 31. August 1991 hiermit bestätigte", zu unterfertigen.

Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, sprach sohin nicht nur der Wortlaut des allein vom Kläger unterfertigten und in Form eines Briefes an das Personalbüro der Beklagten gerichteten Kündigungsschreibens gegen dessen Auslegung als Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses entgegen, sondern vor allem auch die darüberhinaus festgestellte Absicht der Parteien, dem Kläger die (gesichtswahrende) Selbstkündigung zu ermöglichen (vgl. Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7, 405 ff). War die Beklagte aber berechtigt, das Arbeitsverhältnis durch Entlassung sofort aufzulösen, kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe auf ihn einen ungerechtfertigten Druck hinsichtlich seiner Kündigung ausgeübt.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte