Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 5.094 (darin S 849 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die entscheidende Frage, ob der Kläger sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten selbst aufkündigte, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, es sei eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustandegekommen, entgegenzuhalten, daß er damit nur zum Teil vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht.
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen legte der Kläger falsche Tagesberichte vor und setzte damit ein Verhalten im Sinne des § 27 Z 1 letzter Fall AngG, das - wie er in der Revision einräumt - seine sofortige Entlassung gerechtfertigt hätte. Dennoch wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, zum 31.August 1991, sohin unter Verkürzung der Kündigungsfrist, selbst zu kündigen. Daraufhin entschloß sich der Kläger, das vorbereitete Schreiben vom 22.August 1991 (Beilage 3), das mit "Kündigung meines Dienstverhältnisses" überschrieben ist und in dem er "meine Kündigung im beiderseitigen Einverständnis mit Wirksamkeit 31. August 1991 hiermit bestätigte", zu unterfertigen.
Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, sprach sohin nicht nur der Wortlaut des allein vom Kläger unterfertigten und in Form eines Briefes an das Personalbüro der Beklagten gerichteten Kündigungsschreibens gegen dessen Auslegung als Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses entgegen, sondern vor allem auch die darüberhinaus festgestellte Absicht der Parteien, dem Kläger die (gesichtswahrende) Selbstkündigung zu ermöglichen (vgl. Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7, 405 ff). War die Beklagte aber berechtigt, das Arbeitsverhältnis durch Entlassung sofort aufzulösen, kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe auf ihn einen ungerechtfertigten Druck hinsichtlich seiner Kündigung ausgeübt.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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