Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 5.868,18 (darin S 424,38 Umsatzsteuer und S 1.200 Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe es unterlassen, den Inhalt der handgeschriebenen Provisionsaufstellung des Klägers (Beilage 34) zu erörtern und daraus entsprechende Feststellungen zu treffen, richtet sich in Wahrheit gegen die im Revisionsverfahren unanfechtbare Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes. Das in der Revision genannte Beweismittel war nämlich sowohl Gegenstand des erstgerichtlichen als auch des Berufungsverfahrens (S 300 f, 324, 340, 376 und 476) und fand in der Beweiswiederholung neben den übrigen Beweismitteln Berücksichtigung (S 431, 477, 479, 487, 547 und 548). Abgesehen davon ist es nicht entscheidungswesentlich, ob nach Ansicht des Klägers auch einer Firma SC-P***, Grassau, welche noch vor der Direktbelieferung der Firma ESC (G***) in Konkurs geraten war, Differenzprovisionen zugestanden wären, da die Provisionen, wie die Revisionswerber selbst ausführen, nach ihrer Ablehnung im Jahre 1981 vom Masseverwalter nie gerichtlich eingefordert worden sind. Gegenstand dieses Verfahrens sind lediglich Provisionszusagen des Klägers an die Firma ESC (G***). Dazu und über die Höhe der Differenzprovisionen hat das Berufungsgericht aber ausreichende Feststellungen getroffen.
Auch die gerügte Aktenwidrigkeit, die sich ebenfalls auf eine "Nichterörterung" der Beilage 34 gründet, ist nicht gegeben. Die Feststellung, daß der Kläger günstige Preis erzielte, ist unter anderem schon in der Aussage des Zweitbeklagten selbst (S 490) und in den vom Berufungsgericht zitierten Beilagen begründet. Ein Übertragungsirrtum oder eine Übertragungsdiskrepanz liegt nicht vor (vgl. Fasching ZPR Rz 1914).
Im übrigen ist die Begründung des angefochtenen Urteils zutreffend. Es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist dazu auszuführen, daß die Rechtsrüge, die sich ebenfalls wieder auf die Beilage 34 bezieht, nicht von den maßgeblichen Feststellungen ausgeht, wonach dem Kläger der Exportverkauf ohne genaue Abgrenzung seiner Kompetenzen oblag. Er hatte lediglich bestmögliche Umsätze zu erzielen. Der Zweitbeklagte erklärte in diesem Sinne dem Johannes G*** gegenüber ausdrücklich, daß der Kläger alles weitere mit ihm erledigen werde. Das Berufungsgericht hielt es letztlich auch für unglaubwürdig, daß die Geschäftsleitung der Erstbeklagten von den Provisionsvereinbarungen mit der Firma ESC (G***), die den vorgegebenen Preisrahmen nicht beeinträchtigten, nichts gewußt haben sollte. Damit haben die Beklagten aber den ihnen obliegenden Beweis, der Kläger habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch eine (unzulässige) Provisionsvereinbarung mit Goverts zum Schaden der Beklagten verletzt, nicht erbringen können (vgl. Arb. 7.500, 8.736, 10.021, 10.324 = JBl. 1984, 270 ua).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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