OGH 9ObA134/95

OGH9ObA134/958.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Rupert Dollinger und Herbert Lohr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hubert K*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Aldo Frischenschlager und Dr.Dieter Gallistl, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Insolvenz-Treuhand GmbH als Masseverwalter im Konkurs der J***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Erich Druckenthaner, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 164.100 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.Mai 1995, GZ 12 Ra 12/95-8, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. November 1994, GZ 27 Cga 131/94k-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

9.135 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.522,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war ab 1.11.1983 bei der Gemeinschuldnerin als technischer Angestellter beschäftigt. Mit Schreiben vom 25.4.1994 forderte er die Dienstgeberin unter Fristsetzung bis 3.5.1994 und unter Androhung des vorzeitigen Austrittes zur Zahlung des offenen Gehalts für März 1994 auf. Am 3.5.1994 wurde über das Vermögen der Dienstgeberin das Konkursverfahren eröffnet und die beklagte Partei zum Masseverwalter bestellt. Da weder das offene Gehalt für März 1994 noch das mittlerweile fällig gewordene Gehalt für April 1994 zur Auszahlung kamen, erklärte der Kläger am 4.5.1994 seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis wegen Entgeltvorenthaltung gemäß § 26 Z 2 AngG. Der Masseverwalter trat in das gegenständliche Dienstverhältnis des Klägers mit der Gemeinschuldnerin nicht ein, sondern nahm nur die Austrittserklärung des Klägers zur Kenntnis. Der Kläger hat einen Antrag auf Gewährung von Insolvenzausfallgeld gestellt, über den noch nicht entschieden ist.

Der Kläger begehrt vom beklagten Masseverwalter die Zahlung der der Höhe nach unstrittigen Abfertigung von S 164.100 brutto aus der Konkursmasse mit der Begründung, daß diese Forderung gemäß § 46 Abs 1 Z 3 bis 5 KO als Masseforderung zu qualifizieren sei.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil die geltend gemachte Forderung nicht als Masseforderung zustehe. Eine Rechtshandlung oder eine ihr gleichzusetzende Unterlassung des Masseverwalters im Sinne des § 46 Abs 1 Z 5 KO liege nicht vor.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. § 46 Abs 1 Z 3 KO idF IRÄG 1994 normiere, daß Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der Konkurseröffnung Masseforderungen seien. Der Gesetzgeber habe damit den Kündigungsanreiz für den Masseverwalter abschwächen wollen, der bislang daraus resultiert hätte, daß die Einordnung der Arbeitnehmeransprüche für die Zeit nach Konkurseröffnung als Masse- oder als Konkursforderung davon abhängig gewesen sei, ob das Arbeitsverhältnis aus Anlaß des Konkurses beendet wurde bzw der Arbeitnehmer neu eingetreten ist. Bei nicht beendeten Arbeitsverhältnissen bzw neu eingestellten Arbeitnehmern seien Masseforderungen entstanden. Bei Kündigungen durch den Masseverwalter seien die Arbeitnehmer lediglich auf Konkursforderungen verwiesen geblieben. Durch das IRÄG 1994 sei die Differenzierung abgeschafft und klargestellt worden, daß nur Forderungen auf laufendes Entgelt Masseforderungen seien. Die rechtliche Qualifikation von Beendigungsansprüchen als Masseforderung sei aus § 46 Abs 1 Z 3 KO nicht abzuleiten. Im Zusammenhang mit der begünstigten Lösungsmöglichkeit des § 25 Abs 1 KO seien Beendigungsansprüche Konkursforderungen. Es gebe keinen Hinweis, daß der Gesetzgeber Beendigungsansprüche als Masseforderungen qualifizieren und sie im Insolvenzfall zu Lasten aller übrigen Gläubigeransprüche umfassend privilegieren wollte. § 46 KO zähle die Masseforderungen erschöpfend auf, so daß eine Erweiterung mittels Analogie ausscheide. Eine Rechtshandlung des Masseverwalters im Sinne des § 46 Abs 1 Z 5 KO liege nicht vor. Der Anspruch des Klägers sei als Konkursforderung zu qualifizieren, zu deren Erfüllung der Masseverwalter derzeit weder verpflichtet noch berechtigt sei.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es trat den Rechtsausführungen des Erstgerichtes bei (§ 500 a ZPO).

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern.

Die beklagte Partei stellt den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Bei einem bereits angetretenen Arbeitsverhältnis mit Arbeitnehmern des Gemeinschuldners tritt der Masseverwalter in das im Konkurs fortdauernde Arbeitsverhältnis ein (§ 25 Abs 1 KO;

Schwarz/Reissner/Holzer/Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz3, 427), ohne daß es, wie bei noch nicht angetretenen Arbeitsverhältnissen (§ 21 KO) einer Erklärung bedarf (Bartsch/Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4, Rz 244; Bauer, Arbeitnehmeransprüche:

Konkurs- oder Masseforderungen, ZIK 1995, 42 [45]). Ein solches Arbeitsverhältnis unterliegt der Regelung des § 25 KO. Forderungen des Arbeitnehmers, soweit sie nicht laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach Konkurseröffnung (§ 46 Abs 1 Z 3 KO) oder Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen betreffen, in die der Masseverwalter eingetreten ist (§ 46 Abs 1 Z 4 KO) können nach der in § 46 KO enthaltenen taxativen Aufzählung der Masseforderungen (Holzer/Reissner, Neuerungen im Insolvenzrecht, DRdA 1994 461 [472]; Bauer aaO 45; SZ 50/82, SZ 54/100) auch solche sein, die aus Rechtshandlungen des Masseverwalters resultieren (§ 46 Abs 1 Z 5 KO). Rechtshandlungen des Masseverwalters können neben Rechtsgeschäften jeder Art und einem rechtlich relevanten Verhalten des Masseverwalters (Bartsch/Heil aaO Rz 254) auch Unterlassungen sein, soweit sie Verbindlichkeiten hervorbringen (Bartsch/Pollak I 3, 280; Holzapfel in Feldbauer-Durstmüller/Stiegler, Krisenmanagement Früherkennung-Sanierung-Insolvenzrecht 229; Bauer aaO 46). Tritt der Arbeitnehmer, wie im vorliegenden Fall, wegen bereits vor Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner vorenthaltenem Entgelt am Tag nach Konkurseröffnung aus, so ist dieser Austritt nicht durch eine Rechtshandlung des Masseverwalters veranlaßt worden (Holzapfel aaO, 229). Ein Vorenthalten des Entgelts durch den am 3.5.1994 mit dem Tage der Konkurseröffnung bestellten Masseverwalter, der als ein vom Gemeinschuldner verschiedener Arbeitgeber anzusehen ist (Grießer, Wie sind die Beendigungsansprüche im Ausgleich und Konkurs aufgrund nicht begünstigter Kündigung zu behandeln?, RdW 1995, 186 [190]) oder eine sonstige Rechtshandlung des Masseverwalters liegen daher nicht vor (Bauer aaO 46).

Hauptziel des IRÄG 1994 (BGBl 1994/153) war, die Unternehmensfortführung durch Verschiebung des Austrittsrechtes des Arbeitnehmers und des Kündigungsrechtes des Masseverwalters auf den dritten Monat nach Konkurseröffnung zu erleichtern (§ 25 KO) und eine Entlastung des Insolvenzausfallgeldfonds durch Qualifizierung von laufenden Entgelten nach Konkurseröffnung als Masseforderung im Zusammenhang mit den Regelungen im IESG zu bewirken (1384 BlgNR 18. GP, 8).

Während § 46 Abs 1 Z 3 KO (wie § 23 Abs 1 Z 3 AO) idF IRÄG 1994 Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach Konkurseröffnung als Masseforderungen ansieht, sind Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit § 25 Abs 1 KO Konkursforderungen. Letztere im Zusammenhang und im Rahmen der Regelung des § 25 Abs 1 KO enthaltene Bestimmung gilt nur für Ansprüche aus einer Beendigung nach § 25 Abs 1 KO (Holzer/Reissner aaO, 472; Holzapfel aaO, 229; Bauer aaO 43; DRdA 1995/13 [Reissner]).

Ob Ansprüche aus einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses außerhalb einer in § 25 KO vorgesehenen Lösungsmöglichkeit, zu denen vor allem Abfertigung, Urlaubsabfindung und Urlaubsentschädigung zählen (Bauer aaO 43; Holzer/Reissner aaO 470 f) Masseforderungen oder Konkursforderungen und, ist mangels einer ausdrücklichen Erwähnung dieser Forderungen im § 25 Abs 1 KO letzter Satz in der Literatur umstritten. Der Gesetzgeber hat sie wohl aus den Masseforderungen ausgenommen, ohne sie andererseits ausdrücklich als Konkursforderungen zu bezeichnen.

Während Frauenberger (ecolex 1994, 334 [336]), Liebeg (WBl 1994, 141 [144]), Bauer (ZIK 1995, 42 [47]) und Holzapfel (aaO 229) die Beendigungsansprüche aufgrund nicht begünstigter Kündigung nicht als Masseforderungen, sondern weitgehend als Konkursforderungen sehen, vertreten Holzer/Reissner (aaO, 473) die Ansicht, daß es sich um keine Konkursforderungen, sondern um ausgeschlossene Forderungen handelt, die nicht am Konkursverfahren teilhaben und nur dann als Masseforderungen in Frage kämen, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Masseverwalter begründet oder durch eine Rechtshandlung des Masseverwalters beendet wurde. Grießer hingegen (Wie sind Beendigungsansprüche im Ausgleich und Konkurs aufgrund nicht begünstigter Kündigung zu behandeln?, RdW 1995, 186 [187, 190]) hält diese Beendigungsansprüche für Masseforderungen.

Grundlage dafür, ob der geltend gemachte Anspruch als Masseforderung zu qualifizieren ist, muß die Konkursordnung sein, die die konkursrechtlichen Ansprüche und ihre Qualifikation abschließend regelt.

Nach der bis zum IRÄG 1994 geltenden Rechtslage waren alle Arbeitnehmerforderungen, die aus dem Arbeitsverhältnis, das während des Konkurses fortdauerte oder erst begründet wurde, für die Zeit nach Konkurseröffnung entstanden, Masseforderungen (Frauenberger aaO 336; Bauer aaO, 42, 45). Zweck der durch die Aufhebung des § 25 KO (alt) durch den Verfassungsgerichtshof notwendig gewordenen Neuregelung war neben der Schaffung eines Schadenersatzanspruches für die durch die Kündigung nach § 25 Abs 1 KO verursachte Kürzung der Arbeitnehmeransprüche als Konkursforderung vor allem die Förderung einer Sanierungschance durch Fortführung des insolventen Unternehmens durch den Masseverwalter durch Einschränkung von die Konkursmasse stark aushöhlenden Masseforderungen, die durch die nach Konkurseröffnung oder aus deren Anlaß erfolgte Dienstvertragsbeendigungen entstanden. Um die Attraktivität einer Kündigung aus Anlaß der Konkurseröffnung zu verhindern, sollte laufendes Entgelt für die Zeit nach Konkurseröffnung sowohl für weitergeführte als auch für neu eingegangene Arbeitsverhältnisse Masseforderung und für die Zeit davor Konkursforderung sein (1384 BlgNR 18.GP, 9). Das IRÄG 1994 nimmt dem Arbeitnehmer nicht das Recht des vorzeitigen Austritts wegen Vorenthaltung des Entgelts. Die vorgenannte Absicht des Gesetzgebers läßt sich auch auf den vorzeitigen Austritt ausdehnen, weil Arbeitnehmer, denen der Gemeinschuldner Entgelt schuldete, insofern gleich behandelt werden, als auch ihre Entgeltforderungen für die Zeit nach Konkurseröffnung Masseforderungen und für die Zeit davor Konkursforderungen sind.

Eine Ungleichbehandlung findet aber auch bei den Beendigungsansprüchen nicht statt. Diese sind bei begünstigt nach § 25 Abs 1 KO gelösten Arbeitsverhältnissen kraft gesetzlicher Anordnung nach § 25 Abs 1 letzter Satz KO Konkursforderungen. Bei vom Masseverwalter neu eingegangenen Arbeitsverhältnissen, die von ihm oder aus seinem Verschulden gelöst werden, sind die laufenden Entgeltansprüche Masseforderungen nach § 46 Abs 1 Z 3 KO, die Beendigungsansprüche Masseforderungen nach § 46 Abs 1 Z 5 KO, weil jeweils eine Rechtshandlung des Masseverwalters Grund des Entstehens des Anspruches ist.

Beendigungsansprüche aus Arbeitsverhältnissen, in die der Masseverwalter ausdrücklich oder stillschweigend eingetreten ist, weil sie nicht nach § 25 Abs 1 KO gelöst wurden, sind ebenfalls Masseforderungen, weil mit Grießer (aaO 190) davon ausgegangen werden kann, daß dem Verhalten des Masseverwalters rechtsgeschäftliche Bedeutung nach § 863 ABGB nach Ablauf der durch § 25 Abs 1 KO eingeräumten Frist zur begünstigten Lösung des Arbeitsverhältnisses zukommt, indem er diese Verträge fortsetzt. Beendigungsansprüche aus einer Lösungserklärung durch den Masseverwalter nach diesem Zeitpunkt oder durch Nichtzahlung des Entgelts durch den Masseverwalter entstehen ebenfalls aus Rechtshandlungen des Masseverwalters und sind Masseforderungen. In diesem Sinne ergibt sich die von Grießer aufgezeigte Ungleichbehandlung (aaO 186) nicht begünstigt gekündigter weiterarbeitender Arbeitnehmer gegenüber neu aufgenommenen Arbeitnehmern nicht.

Der Kläger ist kein vom Masseverwalter nach § 25 Abs 1 KO begünstigt gekündigter Arbeitnehmer, da er am ersten Tag nach Konkurseröffnung das Arbeitsverhältnis durch Austritt beendete. Weder eine Rechtshandlung des Masseverwalters noch ein Eintritt desselben in seinen Arbeitsvertrag kann für das Entstehen seiner Forderung ausschlaggebend sein. Eine Masseforderung des Klägers ist mangels Substituierbarkeit seiner aus dem berechtigten Austritt entstandenen Abfertigungsforderung unter eine Masseforderung des § 46 KO nicht entstanden. Ob er eine Konkursforderung besitzt (vgl Bauer aaO 46 f), braucht in diesem Verfahren nicht geklärt zu werden.

Durch die Neufassung des § 46 Abs 1 Z 3 KO wäre zwar seine Forderung auf laufendes Entgelt Masseforderung geworden, nicht aber sein Beendigunganspruch. Damit wurde nicht in unsachlicher Weise in seine Rechte eingegriffen. Der Gesetzgeber hat seine in gleicher Weise für alle Arbeitnehmer eines insolventen Unternehmens wirkende Absicht, die Unternehmensfortführung zu erleichtern und die die Masse belastenden Masseforderungen einzuschränken, in die Regelung des § 46 Abs 1 Z 3 KO umgesetzt. Damit ist die bisher dem Wortlaut nach Beendigungsansprüche nicht ausschließende Bestimmung des § 46 Abs 1 Z 3 lit a KO (alt) eingeschränkt worden. Die Einstufung als Masseforderung hätte den gegenteiligen vom Gesetzgeber unerwünschten Effekt zur Folge gehabt. Dies reicht aber bereits aus, um eine unsachliche gesetzliche Regelung auszuschließen, ohne für Arbeitnehmer aus vor der Konkurseröffnung begründeten Arbeitsverhältnissen im Hinblick auf die Art der Lösung des Arbeitsverhältnisses und unterschiedliche Rechtsfolgen herbeizuführen. Dazu kommt, daß als Ausgleich für den Wegfall der Qualifikation als Masseforderung die schon bisher bestehende Entgeltsicherung nach dem IESG verstanden werden kann (vgl schon ecolex 1994, 866 f). Die auf § 23 Abs 1 Z 3 AO (aF) bezughabende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (DRdA 1995/13 [Reissner]) trifft auf den vorliegenden im Geltungsbereich des IRÄG 1994 gegründeten Sachverhalt nicht zu.

Ob im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 25 Abs 1 letzter Satz KO, wonach Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Konkursforderungen sind, eine Rechtslücke entstand, weil damit nur Ansprüche aus einer Beendigung nach § 25 Abs 1 KO geregelt sind, nicht aber, was systemwidrig wäre, eine "Generalklausel" für Beendigungsansprüche an sich (Bauer aaO 44) oder ob durch analoge Anwendung des § 25 Abs 1 letzter Satz KO vorzugehen wäre, kann in diesem Fall, in dem nur eine Masseforderung klagsgegenständlich ist, dahingestellt bleiben.

Der Revision war daher keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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