OGH 9ObA134/91

OGH9ObA134/9111.9.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Meches und Renate Csörgits als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Dr. E***** T*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien 20, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 162.268 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.Februar 1991, GZ 32 Ra 13/91-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6.August 1990, GZ 24 Cga 1005/89-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.154 (darin S 1.359 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger als fachkundiges Organ im Hinblick auf seine Einstufung von der Verpflichtung zur Ablegung der besonderen Fachprüfung ausgenommen war, zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß die Einreihung der Bediensteten der Sozialversicherungsträger grundsätzlich entsprechend ihrer ausgeübten Tätigkeit zu erfolgen hat (vgl. Arb 9.034, 8.928 uva). Für den dienstrechtsbezogenen Bereich der DO.A erfährt die Umschreibung des Tätigkeitsbereiches der Beklagten im Sinne des § 172 ASVG insoferne eine Differenzierung als § 1 Abs 1 und § 36 Abs 1 DO.A zwischen den Verwaltungsangestellten, dem Pflegepersonal und den zahntechnischen Angestellten unterscheiden. Eine Tätigkeit im Aufgabenbereich der Beklagten ist daher nicht zwangsläufig nur als Verwaltungstätigkeit im Sinne der DO.A anzusehen. Die Revisionswerberin räumt selbst ein, daß die in den Einreihungsbestimmungen des § 37 III F DO.A angeführten Aufgabenbereiche als administrative Tätigkeiten einzustufen sind, für welche das Synonym "Allgemeine Verwaltung" verwendet wird.

Soweit die Bestimmung des § 21 Abs 4 Z 2 DO.A ebenfalls den Begriff der "Allgemeinen Verwaltung" enthält, besteht keine Veranlassung, diesem Begriff eine andere Bedeutung beizumessen. Ein Widerspruch zu § 37 F III DO.A ist daraus nicht zu erkennen. Während letztere Bestimmung auf die Tätigkeit in bestimmten Organisationseinheiten abstellt (etwa 1.2: Wirtschaftwesen, 1.3: Bauwesen), liegt das Schwergewicht der Ausnahmsbestimmung des § 21 Abs 4 Z 2 DO.A darin, daß Verwaltungsangestellte außerhalb dieser allgemeinen Verwaltung mit besonderen technischen oder wirtschaftlichen Aufgaben betraut sind (Bau- und Wirtschaftsfachleute, technische Angestellte udgl.). Diese sollen, wie die Vorinstanzen richtig erkannten, auf Grund ihrer besonderen Aufgabenstellung und ihrer speziellen Fachqualifikation von der Ablegung einer derart umfassenden Prüfung, wie es die besondere Fachprüfung ist, befreit sein. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist dies beim Kläger, der im wesentlichen mit der Messung der Konzentration von Schadstoffen in Betrieben und Erstattung von entsprechenden Gutachten im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerschutzverordnung betraut war, der Fall.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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