Rechtssatz
Die Betriebsparteien sind schon vor Inkrafttreten des GleichbehandlungsG sowie des BPG zufolge ihrer mittelbaren Bindung an den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verpflichtet gewesen, die sachlich nicht (mehr) gerechtfertigte Differenzierung in der Ausgestaltung der Versorgung der Hinterbliebenen männlich und weiblicher Dienstnehmer zu beseitigen. Da die Berufung auf den Verstoß gegen die guten Sitten nicht nur bewirken kann, dass ein "an sich" gegebenes Recht ignoriert, sondern auch, da "an sich" nicht bestehende Recht zuerkannt werden, ist entsprechend dem Schutzzweck der verletzen Norm eine das Gleichheitsgebot nicht verletzende Hinterbliebenenpension zuzuerkennen.
Arbeitnehmer
Normen
ABGB §879 CIIo1
ABGB §1152 D
BPG §18
GleichbehandlungsG allg
8 ObA 50/06w | OGH | 21.09.2006 |
Vgl; Beisatz: § 18 Abs 1 BPG wird grundsätzlich als Ausformulierung des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verstanden. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19930811_OGH0002_009OBA00133_9300000_001
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