OGH 9ObA132/14y

OGH9ObA132/14y27.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Dr. Peter Schnöller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** H*****, vertreten durch Dr. Edgar Veith, Rechtsanwalt in Götzis, gegen die beklagte Partei R***** eGen, *****, vertreten durch Längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft in Bregenz, wegen 17.746,40 EUR sA und Feststellung (5.500 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 19. September 2014, GZ 15 Ra 86/14f‑34, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:009OBA00132.14Y.1127.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Der Kläger war von Juli 1991 bis 28. 2. 2010 bei der Beklagten beschäftigt, davon seit 2001/02 als Vorstandsmitglied. Vereinbarungsgemäß wurde er von der Beklagten in die Pensionskasse der (nunmehr:) V***** AG einbezogen. Das Dienstverhältnis endete durch Selbstkündigung, der Kläger ist weiterhin berufstätig. Als die Pensionskasse anlässlich der Ermittlung des Unverfallbarkeitsbetrags die Beklagte zur Zahlung eines Nachschusses in Höhe des Klagsbetrags aufforderte, lehnte diese weitere Zahlungen ab. Der Kläger begehrt die Zahlung des Nachschusses an ihn, in eventu an die Pensionskasse, in eventu an ihn zu Handen der Pensionskasse sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden und Nachteile aus der rechtswidrig verursachten Deckungslücke in der Pensionskasse. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. In seiner dagegen gerichteten außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von der Bedeutung des § 502 Abs 1 ZPO auf.

2. Die von ihm geltend gemachten Revisionsgründe der Nichtigkeit und Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils wurden geprüft, liegen aber nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bezifferung des Berufungsinteresses mit 23.446,40 EUR anstelle von 23.246,40 EUR ist offenkundig lediglich in einem Rechenfehler begründet. Dass das Erstgericht das Klage begehren als nicht schlüssig erachtete und das Berufungsgericht dies als Verneinung der Schlüssigkeit der Klage wiedergab, ist nicht aktenwidrig. Denn selbst ein Irrtum bei der Wiedergabe der vom Erstgericht gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen begründet keine Aktenwidrigkeit (RIS‑Justiz RS0043203 [T12], RS0043256). Der Terminus „Schlüssigkeit“ wurde vom Berufungsgericht im Übrigen richtig auf die Klage bezogen, weil für die Schlüssigkeitsprüfung maßgeblich ist, dass sich der in der Klagserzählung behauptete Sachverhalt unter den Tatbestand eines Rechtssatzes subsumieren lässt und das Klagebegehren dessen Rechtsfolge entspricht (s nur Rechberger/Klicka in Rechberger , ZPO 4 Vor § 226 Rz 13).

3. In seiner Rechtsrüge meint der Kläger, sehr wohl auch aktuell einen Schaden daraus zu haben, dass die Beklagte ihrer Nachschusspflicht gegenüber der Pensionskasse nicht nachkommt.

3.1. Soweit er einen Schadenersatzanspruch aus dem zwischen der Beklagten und der Pensionskasse abgeschlossenen Pensionskassenvertrag, dh dem Beitragsverhältnis, ableiten will, so mag darin ein echter Vertrag zu seinen Gunsten liegen. Ein echter Vertrag zugunsten Dritter verschafft dem Dritten ein eigenständiges Forderungsrecht gegenüber dem die Leistung Versprechenden (s § 881 Abs 2 ABGB), wenn die Voraussetzungen für die den Dritten begünstigende Leistung vorliegen. Das ist hier das Recht des Klägers, von der Pensionskasse bei Eintritt der Voraussetzungen die Pensionsleistungen zu verlangen (Leistungsverhältnis). Um die Verwirklichung des Leistungstatbestands geht es dem Kläger aber nicht.

3.2. Die davon zu unterscheidende Frage, ob der Kläger einen Rechtsanspruch auf korrekte Erfüllung des Beitragsverhältnisses, dh auf Entrichtung der Pensionsbeiträge durch die Beklagte an die Pensionskasse hat, ist dagegen nicht nach Maßgabe des zwischen der Beklagten und der Pensionskasse abgeschlossenen Pensionskassenvertrags, sondern danach zu beantworten, wozu sich die Beklagte dem Kläger gegenüber verpflichtet hat.

Dazu wurde festgestellt, dass sich die Beklagte in einer zwischen ihr und dem Kläger abgeschlossenen „Betriebsvereinbarung“ verpflichtet hatte, „zur Gleichstellung der beiden Geschäftsleiter für Herrn [Kläger] eine höhere Einmalzahlung“ an die Pensionskasse zu leisten. Daraus ergebe sich ein Differenzbetrag als Deckungserfordernis von 103.868 ATS, die der Kläger bei Selbstkündigung an die Beklagte zurückzuerstatten habe. Weiter wurde festgestellt: „Zwischen dem Kläger und der beklagten Partei gab es eine Vereinbarung, dass der Kläger pensionskassenvertraglich in die Pensionskasse der Ö***** Pensionskassen AG (nunmehr:) V***** AG einbezogen wird. Der Kläger wurde auch pensionskassenvertraglich in die Pensionskasse der Ö***** Pensionskassen AG einbezogen.“ Eine konkrete individuelle Vereinbarung über den Inhalt der Pensionszusage wurde vom Kläger jedoch nicht näher vorgebracht. Insbesondere behauptete er nicht, dass ihm überhaupt eine leistungsorientierte oder sonst werterhaltende Pensionskassenzusage gemacht wurde, die geeignet sein könnte, eine Deckungslücke zu begründen. Insofern lässt sich der Anspruch des Klägers aber bereits dem Grunde nach nicht schlüssig aus seinem Vorbringen ableiten.

4. Damit ist aber auch keine anspruchsbegründende Grundlage für sein Feststellungsbegehren erkennbar. Zum von ihm geltend gemachten Verfahrensmangel, dass das Berufungsgericht die erstinstanzliche Abweisung seines Feststellungsbegehrens mit der Begründung nicht überprüft habe, dass er in seiner Berufungsausführung nicht darauf Bezug genommen habe, ist danach nicht weiter Stellung zu nehmen.

5. Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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