Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes in der Hauptsache wiederhergestellt wird, im Kostenpunkt jedoch wie folgt zu lauten hat:
"Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters die Kosten des Verfahrens erster Instanz wie folgt binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen: Sämtliche beklagte Parteien einen Betrag von 24.223,01 S (darin 2.200 S Barauslagen und 2.002,09 S Umsatzsteuer), ferner die erstbeklagte Partei und die drittbeklagte Partei einen weiteren Betrag von 7.353,54 S (darin 668,51 S Umsatzsteuer)."
Die zweitbeklagte Partei ist ferner schuldig, der klagenden Partei die mit 7.681,56 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin 1.280,26 S Umsatzsteuer) sowie die mit 14.259,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 5.000 S Barauslagen und 1.543,20 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 15.Juli 1974 bis 23.November 1974 als Kraftfahrer bei der Firma Johann S*** & Co.KG. beschäftigt und verursachte bei einem Auftrag der Firma Gebrüder C*** durchgeführten Fahrt als Lenker eines Tankwagenzuges am 3.Oktober 1974 auf einer deutschen Autobahn bei der Einfahrt in den sogenannten Heidelberger Kreisel einen Verkehrsunfall, in dessen Verlauf der LKW-Zug umkippte und Chemikalien ausflossen. Damals war der Zweitbeklagte Komplementär der Firma Johann S*** & Co.KG. Anstelle des Zweitbeklagten trat die vom Zweitbeklagten mit zwei anderen Personen gegründete und am 13.September 1977 registrierte S*** Transportgesellschaft mbH in die KG ein; anläßlich dieses Gesellschafterwechsels wurde der Firmenwortlaut in "S*** Transportgesellschaft mbH & Co.KG." geändert und diese Änderung am 10. März 1978 registriert.
Die Bundesrepublik Deutschland machte den ihr aus dem Unfall erwachsenen Schaden (Reparatur der Autobahnanlagen, Brandeinsatz- und Hifeleistungskosten sowie Kosten von Maßnahmen zur Verhinderung einer Grundwasserverunreinigung) von 232.950,04 DM sA abzüglich einer Leistung des Haftpflichtversicherers G*** von 100.000 DM gegen den Kläger, die Firma Johann S*** & Co.KG., Pauline S*** (Gattin des Zweitbeklagten und damals Kommanditistin der Firma Johann S*** & Co.KG.) und die Firma Gebrüder C*** geltend. Mit Teilurteil vom 10.Februar 1978 verpflichtete das Landgericht Heidelberg den nunmehrigen Kläger (dort erstbeklagte Partei) zur Zahlung von 132.950,04 DM sA und wies die Klage gegen Pauline S*** und die Firma Gebrüder C*** ab. Hinsichtlich der Firma Johann S*** & Co.KG. erachtete es den Rechtsstreit hingegen als noch nicht entscheidungsreif. Dieses Teilurteil wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 3.Februar 1982, was die Verpflichtung des nunmehrigen Klägers betrifft, bestätigt, bezüglich der (dort viertbeklagten Partei) Gebrüder C*** aber dahin abgeändert, daß diese zur Zahlung eines Betrages von 130.688,54 DM sA zur ungeteilten Hand mit dem nunmehrigen Kläger verpflichtet wurde. Mit Schlußurteil des Landgerichtes Heidelberg vom 30.November 1984 wurde sodann die Firma Johann S*** Transportgesellschaft mbH & Co.KG., die als Rechtsnachfolgerin anstelle der mittlerweile gelöschten Firma Johann S*** & Co.KG. (als dort zweitbeklagte Partei) getreten war, zur Zahlung von 130.688,54 DM sA zur ungeteilten Hand mit dem nunmehrigen Kläger und der Firma Gebürder C*** verpflichtet. Eine alleinige Haftung des nunmehrigen Klägers wurde bezüglich eines Aufwandes für Feuerwehrkosten von 2.261,50 DM angenommen. Dieses Schlußurteil wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 17.Juli 1985 lediglich dahin abgeändert, daß von der von der Firma Johann S*** Transportgesellschaft mbH & Co.KG. zu zahlenden Summe ein bereits auf gesamtschuldnerisch geschuldete Kosten und Zinsen gezahlter Betrag von 68.976,80 DM abgezogen wurde.
Der Kläger hat in Erfüllung der gegenüber der Bundesrepublik Deutschland obliegenden Schadenersatzverpflichtung in der Zeit vom 31. August 1983 bis 6.Juni 1985 im Exekutionsweg 32.696 S geleistet. Weiters hatte er nach Abschluß eines Vergleiches am 29.April 1985 70.000 S, am 27.September 1985 50.000 S und am 19.März 1986 weitere 50.000 S gezahlt.
Mit der am 26.März 1986 bei Gericht eingelangten Klage begehrt der Kläger von den beklagten Parteien den Ersatz der letztgenannten beiden Zahlungen im Gesamtbetrag von 100.000 S. Ihm könne lediglich ein minderer Grad des Versehens angelastet werden, weil er mit relativ überhöhter Geschwindigkeit in die regennasse Kurve eingefahren sei, sodaß der mit einer gefährlichen Chemikalie beladene Tankwagenzug ins Schleudern geraten und umgekippt sei. Die Fahrzeuge seien von den beklagten Parteien in pflichtwidriger Weise nur zu den Mindestversicherungssummen versichert gewesen; darüber hinaus sei die Erstprämie trotz ordnungsgemäßer Mahnung nicht gezahlt worden. Das durch den Transport gefährlicher Güter erhöhte Risiko sei nicht versichert gewesen, sodaß von der Versicherung nur eine Ersatzleistung von 100.000 DM anstelle einer bei ordnungsgemäßer Prämienzahlung erreichbaren Mindestleistung von 1,2 Millionen S erbracht worden sei. Der Auftrag zur Ladung des gefährlichen Gutes sei zwar von der Firma Gebrüder C*** erteilt worden, doch habe diese im Auftrag der Arbeitgeberin des Klägers gehandelt, die die Zugmaschine und den Tankaufleger beigestellt habe. Der Kläger sei im Hinblick auf sein geringes Verschulden und die von ihm erbrachte Gesamtleistung von mehr als 200.000 S zur Rückforderung eines Betrages von 100.000 S berechtigt. Hiebei sei zu beachten, daß bei Bemessung des Entgeltes des Klägers mit nur 2.500 S bis 2.700 S wöchentlich nicht auf die extreme Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit Rücksicht genommen worden sei. Der Kläger sei für seine Gattin und einen Sohn sorgepflichtig. Die Regreßansprüche des Klägers seien bereits im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls begründet worden. Der Zweitbeklagte, der von dem damals in Deutschland geführten Prozeß Kenntnis gehabt habe, hafte auch nach seinem Ausscheiden als Komplementär weiter. Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe den Unfall durch auffallende Sorglosigkeit verschuldet, weil er in Kenntnis der Feuergefährlichkeit des Ladegutes bei regennasser Straße mit einer überhöhten Geschwindigkeit von rund 60 km/h in die Kurve eingefahren sei und darüber hinaus in der Kurve ein unrichtiges Bremsmanöver durchgeführt habe. Der Zweitbeklagte habe den Kläger mehrmals über die einzuhaltenden Verhaltensregeln belehrt; sie seien vom Kläger aber gänzlich außer acht gelassen worden. Der Zweitbeklagte wandte darüber hinaus ein, daß ihm gegenüber die Ansprüche des Klägers verjährt seien, weil er mehr als fünf Jahre vor Klagseinbringung aus der Firma Johann S*** & Co.KG. ausgeschieden sei. Ferner sei er von dem beim Landgericht Heidelberg geführten Prozeß nicht verständigt worden. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß er nur über eine Pension von 6.600 S verfüge und von der Firma Johann S*** & Co.KG. sowie von Pauline S*** Leistungen im Zusammenhang mit dem Schadensfall von rund 700.000 S an die Bundesrepublik Deutschland erbracht worden seien.
Das Erstgericht gab der Klage statt und stellte folgenden wesentlichen weiteren Sachverhalt fest:
Der Kläger war seit November 1967 als Kraftfahrer beschäftigt, und zwar zunächst als PKW-Fahrer, dann als LKW-Fahrer, seit 1971 als Tankwagenfahrer und zuletzt seit Mai 1976 als Autobuschauffeur. Er war während seiner Berufstätigkeit nur einmal in einen Unfall verwickelt. Während seiner knapp dreimonatigen Beschäftigung bei der Firma Johann S*** & Co.KG. (im folgenden Firma S***) fuhr er immer mit demselben Tankwagenzug, der im Rahmen eines generellen Vertrages zwischen der Firma S*** und der Firma Gebrüder C*** im Gütertransportverkehr eingesetzt wurde. Die Firma S*** bestimmte die Zusammensetzung von Zugmaschine und Sattelauflieger und versicherte diese Einheit, hatte aber auf Grund des Vertrages keinen Einfluß auf die Art des beförderten Gutes. Der Firma S*** war aber bekannt, daß sich die Firma C*** im Rahmen ihres Speditionsgewerbes mit der Versendung von chemischen Flüssigkeiten der ADR-Klassen III A 1-5 beschäftigte und daß die Fahrzeuge für den Transport dieser Güter den Bestimmungen nach ADR entsprechen mußten. Weder für die Zugmaschine noch für den Auflieger lag eine ADR-Bescheinigung vor. Die Zugmaschine war technisch zum Ziehen des Aufliegers geeignet, der Auflieger war mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechend den ADR-Vorschriften ausgerüstet. Über Weisung der Firma C*** übernahm der Kläger nach Reinigung des Tanks im Güterbahnhof in Heidelberg 22 Tonnen Äthylacetat, eine leicht entzündliche chemische Flüssigkeit der ADR-Klasse III. Der Befüllungsvorgang wurde von der örtlichen Berufsfeuerwehr überwacht. Dem Kläger war die Feuergefährlichkeit der Flüssigkeit bekannt. Beim Abfüllen wurden über Weisung des Klägers die vordere und hintere Kammer des Tanks voll, die mittlere nur zum Teil gefüllt. Der Auflieger war mit 23.530 kg beladen und daher um 860 kg überladen. Eine derartige Überladung hat in der Regel keinen Einfluß auf die Verkehrssicherheit des Tankzuges. Im Bereich der Autobahnauffahrt des Heidelberger Kreisels näherte sich der Kläger einer verhältnismäßig engen Rechtskurve mit etwa 60 km/h. Als der Kläger vom 4. auf den 3. Gang zurückschalten wollte und deshalb die Fußbremse betätigte, bemerkte er, daß sich die Zugmaschine nach rechts zu drehen begann. Der Kläger gab zum Ausgleich des Spurverlustes Gas, worauf der Sattelauflieger nach links umstürzte und die Zugmaschine mitriß. Das aus einem Leck des Tanks ausfließende Ladegut entzündete sich und der Tankwagenzug brannte aus. Die Feuerwehr löschte den Brand und pumpte den im Tank verbliebenen Teil des Ladegutes um. Der Rest versickerte im Erdreich. Unfallursache war ein zu schnelles Einfahren in die regennasse Kurve, in welcher die Kippgeschwindikgkeit bei etwa 50 km/h gelegen sein dürfte. Die Situation wurde noch verschärft durch das fahrtechnisch unrichtige Bremsmanöver und die doch leichte Überladung des Tanks. Auch durch eine vorschriftsmäßige Ausrüstung der Zugmaschine nach den ARD-Bestimmungen wären der Unfall und der Brand nicht vermieden worden. Der Kläger hatte seitens der Firma S*** keinerlei Anweisungen bezüglich des Verhaltens beim Transport der verschiedenen Güter erhalten, insbesondere hatte er keine Anweisung, den Transport bestimmter gefährlicher Güter zu verweigern oder sich deswegen vorher mit seinem Arbeitgeber in Verbindung zu setzen.
Die für die Zugmaschine auf den Namen von Pauline S*** bei der A*** E*** V*** AG abgeschlossene Kasko- und Haftpflichtversicherung umfaßte als Risiko nur "LKW zum gewerblichen Gütertransport". Die Deckungsklage der Pauline S*** wurde wegen Erstprämienverzuges und Gefahrerhöhung (durch ein nicht versichertes Risiko) abgewiesen. Der G***-Versicherungskonzern leistete als ständige Korrespondenzgesellschaft der A*** E*** V*** AG in der BRD den als Mindesthaftpflichtsumme vorgesehenen Betrag von 100.000 DM und nahm bei der A*** E*** V*** AG
Regreß. Der Regreßklage der A*** E*** gegen die Firma Gebrüder C*** wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 26.März 1987 mit einem Betrag von 725.678,64 S sA stattgegeben, wobei Mithaltereigenschaft der Firma Gebrüder C*** (neben der Firma S***) und Leistungsfreiheit der Versicherung wegen Gefahrenverzuges angenommen wurde. Bei Bestehen der Leistungspflicht wäre die A*** E*** V*** AG auf Grund der Haftpflichtversicherung verpflichtet gewesen, Sachschäden bis zu 1,2 Millionen Schilling abzudecken.
Der Kläger verdient derzeit etwa 15.000 S monatlich. Zum Unfallszeitpunkt verdiente er einschließlich Diäten 2.500 S wöchentlich. Die Gattin des Klägers, der sowohl das Wohnhaus als auch der PKW gehören, ist als Selbständige berufstätig. Im Zusammenhang mit dem Haus sind monatliche Rückzahlungen von 12.000 S zu leisten, für die der Kläger mithaftet. Der 1968 geborene Sohn Thomas hat im Jahre 1986 seine Lehre als Koch beendet und absolvierte anschließend den Präsenzdienst beim Bundesheer. Der Zweitbeklagte bezieht derzeit eine Pension von 10.230 S netto monatlich (einschließlich eines Hilflosenzuschusses von 2.724 S).
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß dem Kläger, der eine nur wegen der ungünstigen Verhältnisse um maximal 10 km/h überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe, grobe Fahrlässigkeit nicht anzulasten sei. Da bei ordnungsgemäßer Versicherung ein durch die Versicherungssumme nicht gedeckter Schaden von nur 400.000 S entstanden wäre, habe der Kläger nur für diesen Betrag einzustehen; mit der Zahlung eines Betrages von rund 100.000 S habe der Kläger einen angemessenen Beitrag zur Schadensgutmachung geleistet, sodaß er den darüber hinaus geleisteten, noch nicht verfallenen Betrag von 100.000 S von den beklagten Parteien zurückfordern könne. Das Berufungsgericht gab der nur vom Zweitbeklagten (rechtzeitig) erhobenen Berufung Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer Abweisung des gegen den Zweitbeklagten gerichteten Klagebegehrens ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, weil er die bei den gegebenen Verhältnissen gebotene Geschwindigkeit erheblich überschritten habe und überdies unrichtig reagiert habe, obwohl er wissen habe müssen, daß sich die Überladung bei einem extremen Fahrmanöver negativ auswirken werde und daß wegen der Art des beförderten Gutes bei einem Unfall enormer Schaden entstehen könnte. Nach § 3 Abs 2 DHG in der hier anzuwendenden Fassung (vor der Novelle BGBl. 169/1983) stehe dem Kläger daher der geltend gemachte Vergütungsanspruch gegen den Zweitbeklagten nicht zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern.
Der Zweitbeklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist berechtigt.
Was die Haftung des Zweitbeklagten als ehemaliger Komplementär der Firma Johann S*** & Co.KG. betrifft, ist auf die in dieser Rechtssache ergangene Entscheidung 9 Ob A 288/89 zu verweisen. Zu Recht wendet sich nunmehr der Revisionswerber gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Kläger habe den Unfall durch grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt, sodaß er nach der im Zeitpunkt des Unfalles geltenden Rechtslage (vor der Novelle BGBl. 169/1983) eine Mäßigung seiner Ersatzpflicht ausgeschlossen sei. Das Befahren einer Kurve mit einer geringfügig überhöhten Geschwindigkeit von etwa 60 km/h statt der angesichts der Verhältnisse - enge Kurve, regennasse Fahrbahn - noch gefahrlos möglichen Geschwindigkeit von etwa 5o km/h, hebt sich nicht so erheblich und ungewöhnlich über alltäglich vorkommende Fahrlässigkeitshandlungen heraus, daß es als grobfahrlässig zu qualifizieren wäre; ebensowenig kann dem Kläger als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden, daß er auf die plötzlich auftretende Gefahr mit einem fahrtechnisch unrichtigen Bremsmanöver reagierte (vgl. insbesondere den ähnlich gelagerten Fall betreffende Entscheidung Arb. 10.072; weiters Arb. 8.636 sowie SZ 59/214). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Kläger Lenker eines mit einer gefährlichen Flüssigkeit beladenen Tankwagenzuges war. Dem Kläger ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes lediglich ein Versehen minderen Grades im Sinne des § 2 Abs 1 DHG (idF vor der Novelle BGBl. 169/1983) vorzuwerfen, sodaß auch bei Zugrundelegung der damaligen Rechtslage die Mäßigung des Ersatzes nicht ausgeschlossen ist. Zieht man in Betracht, daß bei ordnungsgemäßer Haftpflichtversicherung der Schaden zum Großteil - bis auf einen Betrag von etwa 400.00 S - gedeckt gewesen wäre und daß das mit der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit verbundene Risiko durch das Entgelt (inklusive Diäten) von 2.500 S wöchentlich auch bei Bedachtnahme auf die damaligen Einkommensverhältnisse nur unzureichend abgegolten wurde, dann führt eine entsprechende Mäßigung des Ersatzes gemäß § 2 Abs 1 DHG jedenfalls dazu, daß der Kläger nicht mehr beizutragen hat als den von ihm
geleisteten - nicht klagsgegenständlichen - Betrag von 102.696 S. Der Revision war daher Folge zu geben und das Ersturteil in der Hauptsache wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Bei der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz war auf die wegen Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils wieder aktuelle Bekämpfung der Kostenentscheidung durch einen Kostenrekurs des Zweitbeklagten Bedacht zu nehmen (Fasching Kommentar III 354; JBl. 1978, 433; 3 Ob 593/83; 1 Ob 661/84 ua). Nimmt man darauf Bedacht, daß mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 24.Februar 1987, 12 Ra 1008/87-29, das gegen den Zweitbeklagten ergangene Versäumungsurteil vom 12.November 1987 und das diesem Versäumungsurteil vorangegangene Verfahren einschließlich der Klagszustellung - bei gegenseitiger Aufhebung der Kosten des nichtigen Verfahrens und des Berufungsverfahrens - als nichtig aufgehoben wurden, dann haftet der Zweitbeklagte nur für die Kosten der Klage und des weiteren Verfahrens ab der Tagsatzung vom 15.Juli 1987. Geht man aber von einer erfolgreichen Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung im Kostenpunkt aus, dann sind von den vom Kläger gegenüber dem Zweitbeklagten ersiegten Kosten des Berufungsverfahrens von 9.000,60 S die Kosten eines anzunehmenden Kostenrekurses unter Zugrundelegung des ersiegten Betrages von 7.353,54 S abzuziehen. Zu den Kosten des Revisionsverfahrens ist darauf hinzuweisen, daß die Pauschalgebühr nach TP 3 GGG von jenem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten ist, und zwar auch dann, wenn die dritte Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.
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