Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 7.360,65 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 669,15 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend wird folgendes ausgeführt:
Den Ausführungen der Revision, das Vorenthalten eines Teiles des Entgeltes sei keine gravierende Vertragsverletzung, ist zu entgegnen, daß es schon vorher zu Zahlungsverzögerungen gekommen war und es sich um nicht unerhebliche, schon längst fällige Beträge handelte. Die Auszahlung des am 4. August 1986 abgerechneten, aber nicht gezahlten Urlaubszuschusses von 20.091,50 S wurde vom Kläger bereits am 19. September 1986 unter Austrittsdrohung urgiert. Von der beklagten Partei wurde darauf lediglich eine Akontozahlung von 15.000,- S geleistet und der Restbetrag von 5.091,50 S weder innerhalb der vom Kläger am 28. Oktober 1986 gesetzten Nachfrist bis 3. November 1986 noch später beglichen. Weiters wurden von den im September 1986 geleisteten 50 Überstunden lediglich 25 mit der Lohnabrechnung für September vom 9. Oktober 1986 abgerechnet; auch das Entgelt für die weiteren 25 Überstunden von 6.358,50 S wurde trotz Einräumung der Nachfrist nicht beglichen. Den längst fälligen Forderungen des Klägers von insgesamt 11.450,- S stand lediglich ein Saldo aus einer Verrechnung von Spesenakonti zu Lasten des Klägers von 1.574,38 S gegenüber. Der beklagten Partei, die diese längst fälligen erheblichen Forderungen des Klägers trotz einer zumindest vier volle Arbeitstage umfassenden und damit entgegen der Ansicht der Revisionswerberin angemessenen Nachfrist bisher nicht beglichen hat, fällt, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, eine wesentliche Vertragsverletzung zur Last, die es dem Kläger unzumutbar machte, das Arbeitsverhältnis auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist fortzusetzen (vgl. auch Martinek-Schwarz Abfertigung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses 241; Arb. 9.897 ua). Durch das Vorenthalten des Entgeltes wurde ein rechtswidriger Dauerzustand geschaffen, der so lange zum Austritt berechtigte, als er andauerte (vgl. Martinek-Schwarz AngG6 565; Arb. 10.471). Durch das Zuwarten nach Fälligwerden der Bezüge ging dem Kläger daher das Austrittsrecht nicht verloren.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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