OGH 9ObA123/00d

OGH9ObA123/00d14.6.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Div. Mag. Dr. Gerhard Fuchs und Rudolf Grammer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred Pf*****, Musiker, ***** vertreten durch Dr. Michael Goller, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T***** Musikproduktion und WerbegesmbH, ***** vertreten durch Dr. Josef Thaler und Mag. Wilfried Huber, Rechtsanwälte in Zell am Ziller, wegen S 533.683,22, Rechnungslegung, Buchprüfung und Leistung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. März 2000, GZ 13 Ra 5/00h-6, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 ASGG iVm § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob der Einwand der unrichtigen Gerichtsbesetzung durch die beklagte Partei in einer nach § 243 ZPO aufgetragenen Klagebeantwortung oder infolge Entfalles der Klagebeantwortung nach § 59 Abs 1 Z 2 ASGG in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wird, begründet keine unterschiedliche Behandlung und daher keine Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG. In beiden Fällen wird lediglich über die Einrede entschieden. Ob dabei die Behauptungen der beklagten Partei zu berücksichtigen sind, ist nicht eine Folge des Vorliegens des Einwandes in einer Verhandlung oder in der Klagebeantwortung, sondern hängt nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes davon ab, ob die anspruchsbegründenden und die die Besetzung begründenden Tatsachen zusammenfallen (EvBl 2000/43). Dies ist jedenfalls für den vom Rekursgericht hervorgehobenen Abfertigungsanspruch nicht zweifelhaft. Die Geltendmachung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehender Ansprüche ändert an der nach § 11 ASGG ausgerichteten Gerichtsbesetzung nichts. Es ist daher im vorliegenden Fall im Sinne der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0085549) für die Frage der Gerichtsbesetzung von den Angaben in der Klage auszugehen (EvBl 2000/43; 9 ObA 113/94; 8 ObA 119/98b). Demnach liegt, wie das Rekursgericht richtig erkannte, insgesamt zumindest eine Rechtsstreitigkeit iS des § 51 Abs 3 Z 1 ASGG vor. Ob die Behauptungen des Klägers zutreffen, wid sich im Laufe des Verfahrens herausstellen. Im Streit um die richtige Gerichtsbesetzung kann noch keine Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche erfolgen.

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