OGH 9ObA122/98a

OGH9ObA122/98a21.10.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Manhard und Helmut Stöcklmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** AG für Industrieversicherungen, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S***** AG, ***** vertreten durch Dr. Hermann Rieger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 109.250,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Dezember 1997, GZ 8 Ra 346/97d-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4. Juli 1997, GZ 22 Cga 188/96v-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.337,80 (darin S 1.056,30 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung sowie die mit S 21.362,-- (darin S 1.352,-- USt und S 13.250,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Dip.Ing. Wolfang V*****, ein Dienstnehmer der Beklagten, verursachte am 9. 7. 1994 um ca 1.00 Uhr in Graz, G*****straße *****, mit seinem bei der Klägerin kaskoversicherten Privat-PKW VW Vento, Kennzeichen *****, einen Unfall, bei dem der PKW beschädigt wurde. Die Klägerin erbrachte im Rahmen eines Kaskoversicherungsvertrages an Dipl.Ing. V***** Versicherungsleistungen in Höhe von S 109.250,--.

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage von der Beklagten den Ersatz dieses Betrages. Dipl.Ing. V***** habe am 8. 7. 1994 mit seinem Privat-PKW im Auftrag der Beklagten eine Dienstreise nach Wien angetreten. Die dienstliche Besprechung habe bis etwa 18.00 Uhr gedauert. Nach Einnahme eines Abendessens habe der Versicherungsnehmer der Klägerin mit seinem PKW die Heimreise nach Graz angetreten. Dort sei er am 9. 7. 1994 gegen 1.00 Uhr in der G*****straße ***** ohne Fremdeinwirkung mit dem linken Vorderrad auf das Bankett des Fahrbahnteilers geraten. Dadurch sei das Fahrzeug ins Schleudern gekommen und mit einem Lichtmast kollidiert. Die Beklagte hafte als Dienstgeber für den Sachschaden ihres Dienstnehmers gemäß § 1014 ABGB, weil der Schaden anläßlich einer Dienstreise eingetreten sei. Der Anspruch des Dienstnehmers sei gemäß § 67 VersVG im Umfang der erbrachten Leistung auf die Klägerin übergegangen.

Die Beklagte stellte das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit. Dem Grunde nach wendete sie zunächst ein, daß es sich beim Anspruch eines Dienstnehmers gegen den Dienstgeber gemäß § 1014 ABGB um einen vertraglichen Anspruch handle, gemäß § 67 VersVG jedoch nur Schadenersatzansprüche auf den Versicherer übergingen. Die Klägerin sei daher zur Geltendmachung eines Anspruchs nicht legitimiert. Darüber hinaus sei die Bestimmung des § 1014 dispositiv und im gegenständlichen Fall auch abbedungen worden. Die Beklagte habe nämlich bei der I*****-Versicherungs AG für ihre Dienstnehmer, so auch den Versicherungsnehmer der Klägerin, eine Dienstreise-Kaskoversicherung abgeschlossen, durch welche die Dienstnehmer besser gestellt seien, als dies bei einer Geltendmachung ihrer Ansprüche gemäß § 1014 ABGB der Fall sei. Es sei nämlich keine Einschränkung des Ersatzes je nach dem Grad des Verschuldens des Dienstgebers im Sinne des § 2 DHG vorgesehen; die Dienstnehmer könnten ihre Ansprüche aus dieser Kaskoversicherung auch selbständig geltend machen. Der mit der I*****-Versicherungs AG abgeschlossene Vertrag sei subsidiär gegenüber anderen Kaskoversicherern. Im übrigen bestritt die Beklagte, daß sich der Unfall auf einer Dienstfahrt ereignet habe, dagegen spreche schon der Zeitpunkt des Unfalls. Der Dienstnehmer habe den Unfall auch grob fahrlässig herbeigeführt, weil er ohne Fremdeinwirkung auf das Bankett des Fahrbahnteilers geraten sei. Der Dienstnehmer sei zum Unfallszeitpunkt übermüdet gewesen, weshalb die Klägerin ihre Leistung hätte verweigern müssen. Gemäß den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes habe der Dienstnehmer lediglich Anspruch auf Ersatz eines Teiles des ihm entstandenen Schadens.

Die Klägerin bestritt, daß eine Übermüdung ihres Versicherungsnehmers einen Ausschluß der Leistungspflicht der Klägerin bewirken würde. Lediglich das Lenken des Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand bzw ohne Lenkerberechtigung mache die Klägerin leistungsfrei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Dabei ging es von folgenden Feststellungen aus:

Am 8. 7. 1994 begab sich Dipl.Ing. V***** im Auftrag seines Dienstgebers, der Beklagten, von seinem Wohn- und Dienstort nach Wien, wo er an einer Präsentationsveranstaltung eines Konzernunternehmens teilnahm. Für die Fahrt benützte er seinen privaten PKW. Die Präsentationsveranstaltung war am späten Nachmittag des 8. 7. 1994 beendet und der Kläger besuchte nach Ende der Veranstaltung noch seine in Wien lebende Schwester. Aus deren Wohnung brach er zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr nach Graz auf. Im Stadtgebiet von Graz kam es am 9. 7. 1994 gegen 1.00 Uhr früh zu dem Verkehrsunfall, bei dem das KFZ so schwer beschädigt wurde, daß ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag. Der Unfall erfolgte ohne Fremdverschulden. Dipl.Ing. V***** erstattete sowohl seinem Kaskoversicherer, der Klägerin, als auch dem Versicherungsunternehmen, bei dem die Beklagte die bereits erwähnte Dienstreise-Kaskoversicherung abgeschlossen hatte, Meldung vom Unfall. In der Folge erbrachte die Klägerin aufgrund des zwischen ihr und Dipl.Ing. V***** bestehenden Kaskoversicherungsvertrages Leistungen in Höhe des Klagebetrages.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Fahrt des Dienstnehmers der Beklagten eine Dienstreise gewesen, der Unfall daher als "Wegunfall" zu qualifizieren sei. Daran vermöge auch der Umstand, daß der Dienstnehmer den Abend des 8. 7. 1994 mit einem Besuch bei seiner Schwester verbracht habe, nichts zu ändern. Bei der Fahrt von Graz nach Wien sei das dienstliche Moment im Vordergrund gestanden. Eine kurze Unterbrechung der Dienstreise aus privaten Gründen ändere nichts an der grundlegenden Qualifikation der Fahrt als Dienstreise. Wie in der Unfallversicherung lasse die Fortsetzung der Dienstreise den vollen Schutz wieder aufleben. Analog § 1014 ABGB sei die Beklagte daher zum Ersatz des ihrem Dienstnehmer entstandenen Schadens verpflichtet. Durch die Versicherungsleistungen der Klägerin sei es zur Legalzession nach § 67 VersVG gekommen, die keineswegs nur Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn erfasse.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß

die ordentliche Revision zulässig sei. Es vertrat die

Rechtsauffassung, daß von der Leitentscheidung des Obersten

Gerichtshofes vom 31. 5. 1983, 4 Ob 35/82 (= DRdA 1984/1 [Jabornegg]

= EvBl 1983/154 = JBl 1984, 391 [zust. Hahnreich, JBl 1984, 361] =

ZAS 1985, 14 = Arb 10.268 = SZ 56/86) auszugehen sei. Danach sei §

1014 ABGB auch auf Arbeitsverträge analog anzuwenden. Schäden, die ein Arbeitnehmer bei Ausführung einer ihm vom Arbeitgeber aufgetragenen, gefahrengeneigten Tätigkeit, wie es insbesondere das Lenken eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr sei, erleide, seien in analoger Anwendung des § 1014 zweiter Halbsatz zweiter Fall ABGB dem Arbeitnehmer auch dann zu ersetzen, wenn dem Arbeitgeber daran kein Verschulden angelastet werden könne. Der Arbeitgeber habe aber nur für einen Schaden einzustehen, den ein Arbeitnehmer auf einer Dienstfahrt mit seinem eigenen Kraftfahrzeug erlitten habe, wenn die Benützung des Fahrzeuges den Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen sei. Es komme also vor allem darauf an, ob der Arbeitgeber ohne den Einsatz des Kraftfahrzeuges des Arbeitnehmers ein eigenes Fahrzeug einsetzen und so das damit verbundene Unfallrisiko hätte selbst tragen müssen. Zu ersetzen seien gemäß § 1014 ABGB nur Schäden, soweit es um die typischen Gefahren des Geschäfts, also um die "Betriebsgefahr" gehe. Der Dienstgeber habe dem Dienstnehmer nur die mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, "arbeitsadäquaten" Sachschäden zu ersetzen, die das spezifische Risiko der Tätigkeit des Dienstnehmers verwirklichten, nicht aber auch andere Nachteile, die der Dienstnehmer nur zufällig ("gelegentlich" seiner Arbeitsverrrichtung) erleide. Ob die Präsentationsveranstaltung um 17.00 Uhr oder 18.00 Uhr geendet habe - ein früheres oder späteres Ende werde von den Parteien ohnehin nicht angenommen - sei für die Beurteilung unmaßgeblich; beide Zeitpunkte ließen sich unter den Begriff des festgestellten "späten Nachmittags" subsumieren. Aufgrund der Dauer der ausschließlich privaten Zwecken dienenden Unterbrechung der Rückfahrt zwischen 17.00 bzw 18.00 Uhr und 22.30 Uhr bzw 23.00 Uhr - also zwischen 4 1/2 und 6 Stunden - stehe die weitere Rückfahrt des Dienstnehmers der Beklagten nicht mehr im Zusammenhang mit seinen Dienstleistungen, sodaß auch von einem Arbeitsunfall nicht mehr gesprochen werden könne. Es liege kein "Wegunfall" im Sinne der Unfallversicherung vor; die dort entwickelten Grundsätze könnten aber auf den vorliegenden Fall der Unterbrechung einer Dienstreise angewendet werden. Arbeitsunfälle im Sinne des ASVG seien Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereigneten (§ 175 Abs 1 ASVG). Arbeitsunfälle seien aber auch Unfälle, sie sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeitsstätte ereigneten (Abs 2 Z 1 leg cit). Der Vergleich dieser Bestimmung mit § 1014 ABGB zeige, daß es da wie dort auf einen Zusammenhang des Unfalls mit der Beschäftigung bzw mit einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg ankomme. Das Berufungsgericht habe daher keine Bedenken, die in zahlreichen sozialgerichtlichen Entscheidungen zur Unterbrechung eines Weges zwischen Arbeitsstätte und Wohnung entwickelten Grundsätze auch auf den Fall der Beurteilung, ob ein vom Dienstnehmer erlittener Sachschaden "noch arbeitsadäquat" sei, anzuwenden. Der Aufenthalt des Dienstnehmers von ca 4 1/2 bis 6 Stunden bei seiner Schwester vor Antritt der Rückreise sei als endgültige Lösung des Zusammenhanges der Weiterfahrt mit der Dienstverrichtung zu beurteilen, zumal keine besonderen Umstände behauptet worden oder hervorgekommen seien, die den Dienstnehmern an einer früheren Heimfahrt gehindert hätten. Die Lösung des Zusammenhanges ergebe sich aber nicht nur bei Anwendung der sozialgerichtlichen Judikatur, sondern im vorliegenden Fall auch aus der Sicht des Risikos, das ein Dienstnehmer in Kauf nehme und eingehe, wenn er seinen Dienstnehmer mit dessen Privat-PKW auf eine Dienstreise entsende. Es liege auf der Hand, daß unter Berücksichtigung einer etwa zweistündigen Fahrzeit und den üblichen Lichtverhältnissen im Juli ein eventuelles Unfallrisiko infolge Übermüdung und Dunkelheit um etwa 19.00 Uhr oder 20.00 Uhr in der Regel geringer angesehen werden könne als um ca 1.00 Uhr früh. Die Annahme eines "Sekundenschlafes" füge sich hierin nahtlos ein. Zusammenfassend habe die Klägerin daher Leistungen erbracht, die nicht aus einem Dienst-, sondern Privatunfall des Dienstnehmers resultierten, sodaß mangels Ersatzpflicht des Dienstgebers auch kein Anspruch im Sinne des § 67 VersVG habe übergehen können. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Auswirkungen einer privaten Unterbrechung einer Dienstreise eines Dienstnehmers im Zusammenhang mit einer Haftung des Dienstgebers nach § 1014 ABGB bisher vom Obersten Gerichtshof nicht zu beurteilen gewesen seien.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.

Nach der Rechtsprechung haftet der Arbeitgeber nach dem auch auf Arbeitsverhältnisse analog anzuwendenden § 1014 ABGB für "arbeitsadäquate" Sachschäden des Dienstnehmers (DRdA 1997, 273 [Kerschner] = ARD 4799/39/96 mwN). Es sind daher Sachschäden zu ersetzen, die das spezifische Risiko der Tätigkeit des Dienstnehmers verwirklichen, nicht aber auch andere Nachteile, die der Dienstnehmer nur zufällig ("gelegentlich" seiner Arbeitsverrichtung) erleidet. Der Ersatzanspruch beruht darauf, daß der Dienstgeber in dem Gefahrenbereich, in dem der Dienstnehmer seinen Dienst auszuüben hat, über die Sachen des Dienstnehmers oder Dritter, die dem Dienstnehmer die Sachen zur Verfügung stellen, für eigene Zwecke disponiert und sich dadurch einen entsprechenden Nutzen verschafft. Dem Dienstgeber ist daher der Schaden aus der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges durch den Dienstnehmer zuzurechnen, wenn dem Dienstgeber Aufgaben übertragen wurden, deren Erfüllung ohne Kraftfahrzeug nicht möglich oder nicht zumutbar war, der Schaden in Erfüllung dieser Aufgaben eingetreten ist und sich der Dienstgeber mangels Beistellung eines Dienstfahrzeuges das eigene Unfallrisiko erspart. Darauf, ob der Dienstgeber seinen PKW im Ergebnis freiwillig beistellt, kommt es nicht an. Kommt es zu einer Haftung des Dienstgebers analog § 1014 ABGB, so kommen im Verhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer aber auch die Grundsätze des § 2 DHG zur Anwendung (ARD 4838/22/97 = ecolex 1997, 597). In einer zu § 2 DHG ergangenen Entscheidung (Arb 10.064) hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß auch längere Unterbrechungen einer Dienstreise den unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nicht lösen. Auch in der Folgejudikatur (Arb 10.208) wurde der unmittelbare Zusammenhang eines PKW-Unfalls des Dienstnehmers auf der Heimreise von einer auswärtigen Dienstverrichtung selbst dann bejaht, wenn die Fahrt vorher für einige Stunden unterbrochen worden war, um eine Bekannte zu besuchen. Die in der Vorentscheidung (Arb 10.064) enthaltene Einschränkung, daß der Dienstnehmer überdies keine geregelte Arbeitszeit hätte, um den Konnex mit der Dienstverrichtung zu sehen, wurde dabei nicht mehr für notwendig erachtet.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kann die zum Arbeitsunfall im Sinn des § 175 ASVG ergangene Judikatur (insb SSV-NF 9/71, SSV-NF 8/77, SSV-NF 3/61 ua) nicht ohne weiteres auf die Beurteilung einer Haftung des Dienstgebers analog § 1014 ABGB iVm § 2 DHG übertragen werden. Der Oberste Gerichtshof hat vielmehr darauf verzichtet, für den Begriff der "Erbringung der Dienstleistung" Rückschlüsse aus jenem des Arbeitsunfalls (§ 175 ASVG) zu ziehen (Arb 10.064 = DRdA 1984/9 [Migsch]), was nicht nur angesichts ganz unterschiedlicher Zielsetzungen, sondern auch deshalb geboten ist, weil das DHG nicht nur unfallbedingte Schäden oder Personenschäden erfaßt (Migsch in seiner Glosse zu DRdA 1984/9). Zieht man nun in Betracht, daß der Dienstnehmer zum Zwecke des Besuches seiner Schwester im Anschluß an seine auswärtige Dienstverrichtung am gleichen Ort bleiben konnte, ohne irgendwelche Umwege in Anspruch nehmen zu müssen, muß auch die anschließende Fahrt zum Wohn-(= Dienst-)ort des Dienstnehmers noch im Zusammenhang mit der aufgetragenen Dienstleistung gesehen werden.

Der Beklagten ist grundsätzlich dahin beizupflichten, daß die dispositive Natur des § 1014 ABGB eine vertragliche Abdingung der Risikohaftung des Arbeitgebers zuläßt (DRdA 1997, 273), doch läßt sich im vorliegenden Fall ein wirksamer Risikoausschluß nicht erkennen: Der Abschluß einer eigenen Kaskoversicherung für Dienstfahrten zugunsten von Dienstnehmern als Versicherte stellt für sich genommen eine solche Abdingung nicht dar, weil weder vorgebracht noch festgestellt wurde, daß dies auch zum Gegenstand zumindest schlüssiger Vereinbarungen mit den Dienstnehmern geworden wäre. In der bloßen Kenntnis des Dienstnehmers von einer solchen Versicherung bei Erstattung einer Versicherungsmeldung liegt eine solche Vereinbarung jedenfalls nicht.

Ferner kann dahingestellt bleiben, ob den Dienstnehmer ein nach § 2 DHG zu berücksichtigendes Mitverschulden trifft, indem er eine bei Tageslicht mögliche Fahrt erst in der Dunkelheit angetreten und dadurch das Gefahrenrisiko erhöht hat, weil schon im Berufungsverfahren hiezu nichts mehr ausgeführt wurde.

Da der Anspruch auf Ersatz des Schadens im Sinne des § 67 VersVG nicht nur Schadenersatzansprüche im engeren Sinne, sondern insbesondere auch Ausgleichs-, Regreß- und Bereicherungsansprüche umfaßt (RIS-Justiz RS0080533), steht einer Geltendmachung der vom Dienstnehmer auf die Klägerin, die als Kaskoversicherer Ersatz geleistet hat, übergegangenen Ersatzansprüche nichts entgegen.

Daher war das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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