Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Dem Revisionswerber ist darin beizupflichten, dass nach der Rechtsprechung (8 ObA 340/97a = DRdA 1998, 429 [krit.: Geist]) die Aufnahme einer (Arbeitnehmer-)Forderung in die Bilanz des Arbeitgebers für sich allein noch keinen Vertrauenstatbestand begründet, aus welchem auf ein Anerkenntnis gegenüber dem Forderungsberechtigten geschlossen werden könnte. Nach den Feststellungen (AS 825 f) war aber die Klägerin bei den maßgeblichen Bilanzbesprechungen, anlässlich derer ihre Mutter und Arbeitgeberin ausdrücklich auf den aufrechten Bestand der Forderungen ihrer Tochter hinwies, anwesend. Soweit das Berufungsgericht aus diesem weiteren Umstand auf ein zumindest konkludentes Anerkenntnis geschlossen hat, liegt darin eine vertretbare Rechtsansicht, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist.
Der Revisionswerber vermag somit keine Rechtsfrage von der im § 46 Abs 1 ASGG genannten Bedeutung aufzuzeigen.
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