Rechtssatz
Die Regelung über die Reisekostenentschädigung im Kollektivvertrag der Handelsarbeiter knüpft an den Begriff der „Dienstreise" an. Nach dem allgemeinen Verständnis dieses Begriffs sind Fahrten, mit denen der Arbeitnehmer seine eigentliche Arbeitsverpflichtung erfüllt (Chauffeur), keine Dienstreise. Mangels hinreichender Anhaltspunkte im Wortlaut des Kollektivvertrags kann nicht angenommen werden, dass die Kollektivvertragsparteien von einem anderen Begriff der „Dienstreise" ausgehen wollten.
Normen
ABGB §905
ABGB §1151
LohnO - KollV für Handelsarbeiter PktB
9 ObA 119/08b | OGH | 24.02.2009 |
Bem: Mit Darlegung der Unterschiede zu dem der Entscheidung 9 ObA 310/00d zugrundeliegenden KollV der Handelsangestellten. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20090224_OGH0002_009OBA00119_08B0000_001
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