OGH 9ObA1/16m

OGH9ObA1/16m21.4.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Robert Hauser in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** S*****, vertreten durch Wille Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt *****, vertreten durch Dr. Andreas Jolik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses (Streitwert: 21.800 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 26. November 2015, GZ 8 Ra 60/15z‑17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00001.16M.0421.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Bei der Beklagten besteht während der Dienstzeit ein striktes Alkoholverbot, das den Dienstnehmern per Dienstanweisung und auch von der Personalvertretung in Broschüren kommuniziert, von diesen aber nicht so ernst genommen wird. Der Kläger, ein bei ihr als Müllaufleger beschäftigter Vertragsbediensteter, war im Juni 2012 nach dem Konsum von Alkohol ermahnt und darauf hingewiesen worden, dass er mit der Auflösung des Dienstverhältnisses zu rechnen habe, falls er das Alkoholverbot nicht einhalte, und war der Straßenreinigung zugewiesen worden. Anlässlich einer Kontrolle im Juli 2014 wurde er nach Abschluss der Tagesarbeit, jedoch noch vor Ende der Dienstzeit in der orangefarbenen Dienstkleidung der MA 48 gemeinsam mit Kollegen in einem Lokal beim Konsum von Alkohol angetroffen. Dabei wies er 0,98 Promille auf. Dem Kläger wurde deshalb die Entlassung ausgesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung, ob im Einzelfall ein Kündigungs‑ oder Entlassungsgrund verwirklicht wurde, stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS‑Justiz RS0106298 [T13] ua). Das ist auch hier nicht der Fall:

Dem auch in der außerordentlichen Revision vorgetragenen Verweis des Klägers auf die „anders gelebte und von der Beklagten akzeptierte Praxis“ steht der festgestellte Sachverhalt entgegen, wonach die Beklagte mit der Versetzung des Klägers deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, Alkoholkonsum gerade nicht dulden zu wollen. Das Vorbringen, dass er auch im Wiederholungsfall allenfalls mit einer Zuteilung zum Straßendienst habe rechnen können, steht der Inhalt der ersten Ermahnung entgegen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das hier den Entlassungsgrund des § 45 Abs 2 Z 2 und 4 VBO 1995 als verwirklicht ansah, ist danach vertretbar.

Auf die Frage, ob im Hinblick auf eine Konversion der Entlassung iSd § 45 Abs 5 VBO 1995 die Personalvertretung vor dem Ausspruch der Entlassung verständigt wurde, kommt es daher nicht weiter an.

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