OGH 9ObA116/12t

OGH9ObA116/12t26.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Helwig Aubauer und Mag. Regina Bauer-Albrecht als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred B*****, vertreten durch Dr. Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei H*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen 27.810,13 EUR sA und Rechnungslegung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juli 2012, GZ 11 R 53/12m-16, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten releviert im Wesentlichen nur Fragen des schlüssigen Zustandekommens einer Provisionsvereinbarung des hier klagenden Handelsvertreters. Diese können regelmäßig nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Diese Fragen stellen damit grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26 mwN). Im Übrigen übergehen die Ausführungen der Revision der Beklagten auch, dass der letztlich zugrundegelegte Provisionssatz nicht nur vom Kläger so vorgeschlagen, sondern auch im Zusammenwirken mit einem Angestellten der Beklagten regelmäßig so abgerechnet und von der Beklagten bezahlt wurde. Welche andere Provisionsvereinbarung zustandegekommen sein sollte, zeigt die Revision nicht auf.

Insgesamt vermag sie jedenfalls nicht eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

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