Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 8.154 (darin S 1.359 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die entscheidende Frage, ob der Kläger im Sinne des § 26 Z 2 AngG berechtigt vorzeitig ausgetreten ist, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, die Beklagte habe das Dezember-Gehalt 1990 nicht rechtzeitig überwiesen, entgegenzuhalten, daß er damit nur zum Teil vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht.
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen bestand zwischen den Streitteilen keine Vereinbarung über die Art der Gehaltsauszahlung. Der Kläger erhielt sein Gehalt zwar üblicherweise durch Überweisung, in Einzelfällen aber auch per Scheck. Die Geschäftsführerin der Beklagten bot dem Kläger am Nachmittag des 21.12.1990 (Freitag) - so wie auch anderen Dienstnehmern - einen Barscheck über das Dezember-Gehalt an. Während die anderen Dienstnehmer den Scheck entgegennahmen, erklärte der Kläger, es wäre ihm lieber, wenn das Gehalt überwiesen werde. Damit mußte ihm aber bereits klar sein, daß sein Gehalt zufolge des Wochenendes und der darauffolgenden Weihnachtsfeiertage seinem Konto allenfalls nicht rechtzeitig gutgebucht werden würde. Der Kläger handelte zwar mit der Verweigerung der Annahme des Schecks nicht vertragswidrig; damit, daß er auf Überweisung bestand, nahm er aber das verspätete Einlangen der Überweisung bis 3.1.1991 in Kauf, so daß sein Verhalten dem Gewähren einer Nachfrist entspricht. Im Hinblick auf das Anbieten eines Barschecks kann, obwohl die Beklagte die Überweisung nicht schon am ersten Werktag nach Weihnachten (27.12.1990), sondern erst am folgenden Tag veranlaßt hatte, keine Rede davon sein, daß sie eine so wesentliche Vertragsverletzung begangen hätte, daß dem Kläger die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses unzumutbar geworden wäre (Arb 10.477 ua).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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