European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00113.17H.0927.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob das Verhalten des Arbeitnehmers den vom Arbeitgeber herangezogenen Entlassungsgrund verwirklicht, ist eine Frage des Einzelfalls, die – von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen – die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann (RIS-Justiz RS0106298). Das ist auch hier nicht der Fall:
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger kein Vorwurf daraus gemacht werden könne, dass er in der festgestellten zweifelhaften Situation in der Nacht vom 8. auf den 9. 2. 2016 dem Geschäftsführer der Beklagten die Schlüssel zu den Betriebsräumlichkeiten nicht sofort aushändigte, sondern das Lokal verließ, ist vertretbar. Zu bedenken ist, dass der Geschäftsführer der Beklagten so stark alkoholisiert war, dass die Polizei seine Einvernahme nicht durchführen konnte. Auch war für den Kläger nicht klar erkennbar, ob der Geschäftsführer mit der mehrfachen Äußerung, „es geht nicht mehr“, eine Kündigung oder eine Entlassung artikulieren wollte. Wenn der Kläger in dieser Situation zunächst von einer Kündigung (mit Kündigungsfrist) ausging und die Schlüssel nicht sofort, sondern erst am Folgetag zurückgab, ist die Verneinung einer Vertrauensunwürdigkeit des Klägers hier jedenfalls vertretbar.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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